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6Ob162/11h

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127129 Entscheidungsdatum14.09.2011 Geschäftszahl6Ob162/11h; 6Ob164/11b; 6Ob168/11s; 6Ob163/11f; 6Ob225/11y; 6Ob32/12t; 6Ob72/12z; 6Ob26/13m; 6Ob214/15m; 6Ob

§ 62Abs 1 AußStr

G. (T2)Beisatz: Ob im konkreten Fall die Erstellung eines vorläufigen Jahresabschlusses möglich war, ist jedoch

Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG. (T2) TE OGH 2013-02-27 6 Ob 26/13m TE OGH 2016-01-14 6 Ob 214/15m Vgl; Beisatz: Bestehen zwischen mehreren Geschäftsführern derart gravierende Differenzen, dass ein von einem Geschäftsführer erstellter Jahresabschluss vom anderen nicht unterfertigt wird und ist diese Situation auch durch Weisungen der Gesellschafter nicht zu bereinigen, hat in einem solchen Fall der eine Geschäftsführer einen vorläufigen, nur von ihm unterschriebenen Jahresabschluss mit dem Bemerken einzureichen, dass der andere Geschäftsführer die Unterschrift verweigert. (T3) TE OGH 2021-03-10 6 Ob 259/20m Beis wie T2; Beisatz: Ob der Geschäftsführer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen ist, ist

§ 62Abs 1 AußStr

G. (T4)Beis wie T2; Beisatz: Ob der Geschäftsführer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen ist, ist

Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG. (T4) TE OGH 2021-03-08 6 Ob 30/21m Beis wie T2; Beisatz: Ob der Geschäftsführer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen ist, ist

§ 62Abs 1 AußStr

G. (T5)Beis wie T2; Beisatz: Ob der Geschäftsführer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen ist, ist

Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG. (T5) TE OGH 2021-08-06 6 Ob 126/21d Vgl; Beisatz: Die in §§ 277 ff UGB statuierte Offenlegungspflicht sieht keine Ausnahmen für Fälle vor, in denen einzelne Bilanzpositionen mit Unsicherheit behaftet sind. (T6)Vgl; Beisatz: Die in Paragraphen 277, ff UGB statuierte Offenlegungspflicht sieht keine Ausnahmen für Fälle vor, in denen einzelne Bilanzpositionen mit Unsicherheit behaftet sind. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127129

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.