RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128391 Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlBsw3989/07 (Bsw38353/07); Bsw14497/06; Bsw38369/09; Bsw50053/16 NormMRK Art6 Abs1 II2 RechtssatzWenn ein Vorabentscheidungsmechanismus existiert, kann die Weigerung eines nationalen Richters, eine Frage vorzulegen, unter bestimmten Umständen das Postulat des gerechten Verfahrens verletzen. Dies ist auch möglich, wenn der Richter nicht in letzter Instanz entscheidet und unabhängig davon, ob die Stelle, die über die Vorlage zu entscheiden hat, eine nationale oder gemeinschaftliche ist. Gleiches gilt, wenn sich die Weigerung als willkürlich herausstellt. Art 6 Abs 1 MRK verpflichtet die nationalen Gerichte auch, die Entscheidungen zu begründen, mit denen sie sich weigern, eine Frage vorzulegen.Wenn ein Vorabentscheidungsmechanismus existiert, kann die Weigerung eines nationalen Richters, eine Frage vorzulegen, unter bestimmten Umständen das Postulat des gerechten Verfahrens verletzen. Dies ist auch möglich, wenn der Richter nicht in letzter Instanz entscheidet und unabhängig davon, ob die Stelle, die über die Vorlage zu entscheiden hat, eine nationale oder gemeinschaftliche ist. Gleiches gilt, wenn sich die Weigerung als willkürlich herausstellt. Artikel 6, Absatz eins, MRK verpflichtet die nationalen Gerichte auch, die Entscheidungen zu begründen, mit denen sie sich weigern, eine Frage vorzulegen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2011-09-20 Bsw 3989/07 Beisatz: Im speziellen Rahmen des Art 234 EG-V bedeutet dies, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, ihre Weigerung in Anbetracht der Ausnahmen zu begründen, die in der Rechtsprechung des EuGH vorgesehen sind. (T1)Beisatz: Im speziellen Rahmen des Artikel 234, EG-V bedeutet dies, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, ihre Weigerung in Anbetracht der Ausnahmen zu begründen, die in der Rechtsprechung des EuGH vorgesehen sind. (T1) Bemerkung: Ullens de Schooten und Rezabek gg. Belgien (T1a); Veröff: NL 2011,279 TE AUSL EGMR 2013-06-20 Bsw 14497/06 nur: Wenn ein Vorabentscheidungsmechanismus existiert, kann die Weigerung eines nationalen Richters, eine Frage vorzulegen, unter bestimmten Umständen das Postulat des gerechten Verfahrens verletzen. (T2) Beisatz: Die Konvention garantiert kein Recht auf eine Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV. (Wallishauser gg. Österreich [Nr 2]) (T3)Beisatz: Die Konvention garantiert kein Recht auf eine Vorabentscheidung nach Artikel 267, AEUV. (Wallishauser gg. Österreich [Nr 2]) (T3) Veröff: NL 2013,201 TE AUSL EGMR 2015-07-21 Bsw 38369/09 Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen von Art. 267 AEUV bedeutet das, dass die nationalen Gerichte, deren Entscheidungen nach nationalem Recht nicht mehr mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf bekämpft werden können, verpflichtet sind, wenn sie sich weigern, dem EuGH eine vor ihnen aufgeworfene Frage zur Auslegung des EU-Rechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, ihre Weigerung im Lichte der in der Rechtsprechung des EuGH vorgesehenen Ausnahmen zu begründen. Sie müssen daher die Gründe angeben, warum sie der Ansicht sind, dass die Frage nicht erheblich ist oder die betreffende Bestimmung des EU-Rechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die korrekte Anwendung des EU-Rechts derart offenkundig ist, dass sie keinen Raum für vernünftigen Zweifel lässt. (Schipani u.a. gg. Italien) (T4)Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen von Artikel 267, AEUV bedeutet das, dass die nationalen Gerichte, deren Entscheidungen nach nationalem Recht nicht mehr mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf bekämpft werden können, verpflichtet sind, wenn sie sich weigern, dem EuGH eine vor ihnen aufgeworfene Frage zur Auslegung des EU-Rechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, ihre Weigerung im Lichte der in der Rechtsprechung des EuGH vorgesehenen Ausnahmen zu begründen. Sie müssen daher die Gründe angeben, warum sie der Ansicht sind, dass die Frage nicht erheblich ist oder die betreffende Bestimmung des EU-Rechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die korrekte Anwendung des EU-Rechts derart offenkundig ist, dass sie keinen Raum für vernünftigen Zweifel lässt. (Schipani u.a. gg. Italien) (T4) Veröff: NL 2015,328 TE AUSL 2019-04-11 Bsw 50053/16 Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 Beisatz: Die Verpflichtung zur Angabe von Gründen darf jedoch nicht so verstanden werden, dass sie eine detaillierte Antwort auf jedes vorgetragene Argument erfordern würde. Deren Ausmaß variiert je nach der Natur der Entscheidung und muss anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. (Harisch gg Deutschland) (T5) Beisatz: Es ist akzeptabel, wenn die nationalen übergeordneten Gerichte eine Beschwerde unter bloßem Verweis auf die relevanten rechtlichen Bestimmungen, die derartige Beschwerden erfassen, abweisen, falls die Angelegenheit kein rechtliches Problem von fundamentaler Bedeutung aufwirft. Bei der Abweisung eines Rechtsmittels braucht ein Rechtsmittelgericht daher im Prinzip den von der Unterinstanz angeführten Gründen einfach nur beizupflichten. (Harisch gg Deutschland) (T6) Anm: Veröff: NL 2019,138Anmerkung, Veröff: NL 2019,138 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2011:RS0128391
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