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OGH Rechtssatz RS0127349 (2Ob186/10g u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127349 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl2Ob186/10g; 2Ob213/17p; 2Ob81/23k NormABGB §785 ABGB §787 ABGB §788 ABGB §789 ABGB §794 EGZPO ArtXLII IF RechtssatzSoweit ein Manifestationsbegehren auf die Offenlegung „pflichtteilsrelevanter“ Vorempfänge und Schenkungen des Erblassers gerichtet ist, obliegt es den Klägern (nur), ihre subjektive Besorgnis, von derartigen Zuwendungen keine Kenntnis zu haben, in der Klage „begründet“ darzulegen. Diesbezüglich können die bei Anträgen auf Bewilligung der Nachlassseparation iSd § 812 ABGB ergangenen Grundsätze sinngemäß herangezogen werden (vgl RS0013068).Soweit ein Manifestationsbegehren auf die Offenlegung „pflichtteilsrelevanter“ Vorempfänge und Schenkungen des Erblassers gerichtet ist, obliegt es den Klägern (nur), ihre subjektive Besorgnis, von derartigen Zuwendungen keine Kenntnis zu haben, in der Klage „begründet“ darzulegen. Diesbezüglich können die bei Anträgen auf Bewilligung der Nachlassseparation iSd Paragraph 812, ABGB ergangenen Grundsätze sinngemäß herangezogen werden vergleiche RS0013068).

EntscheidungstexteTE OGH 2011-09-29 2 Ob 186/10g Veröff: SZ 2011/122 TE OGH 2018-01-30 2 Ob 213/17p Auch; nur: Soweit ein Manifestationsbegehren auf die Offenlegung „pflichtteilsrelevanter“ Vorempfänge und Schenkungen des Erblassers gerichtet ist, obliegt es den Klägern (nur), ihre subjektive Besorgnis, von derartigen Zuwendungen keine Kenntnis zu haben, in der Klage „begründet“ darzulegen. (T1) Beisatz: Die Klage ist trotz „begründeter Darlegung“ abzuweisen, wenn aufgrund des Beweisverfahrens feststeht, dass die Besorgnis tatsächlich unbegründet ist. (T2) TE OGH 2023-06-27 2 Ob 81/23k vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127349

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