OGH Rechtssatz RS0127332 (6Ob202/10i u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127332 Entscheidungsdatum26.04.2024 Geschäftszahl6Ob202/10i; 6Ob154/18t; 6Ob109/23g NormGmbHG §39 Abs2 RechtssatzDas Stimmrecht für einen Geschäftsanteil kann grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden. Ein ungeteilter Geschäftsanteil gewährt ein ungeteiltes und unteilbares Stimmrecht. Dies gilt auch für einen Geschäftsanteil, der iSd § 39 Abs 2 GmbHG mehrere Stimmen vermittelt. Eine uneinheitliche Stimmabgabe ist als Stimmenthaltung zu werten.Das Stimmrecht für einen Geschäftsanteil kann grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden. Ein ungeteilter Geschäftsanteil gewährt ein ungeteiltes und unteilbares Stimmrecht. Dies gilt auch für einen Geschäftsanteil, der iSd Paragraph 39, Absatz 2, GmbHG mehrere Stimmen vermittelt. Eine uneinheitliche Stimmabgabe ist als Stimmenthaltung zu werten.
EntscheidungstexteTE OGH 2011-10-13 6 Ob 202/10i Veröff: SZ 2011/125 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 154/18t TE OGH 2024-04-26 6 Ob 109/23g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127332