RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127266 Entscheidungsdatum18.10.2011 Geschäftszahl17Ob26/11i; 17Ob22/11a; 4Ob227/12d; 4Ob141/13h; 4Ob47/14m; 4Ob152/17g; 4Ob199/19x NormUWG §2 Abs3 Z1 A4 RechtssatzFür auf § 2 Abs 3 Z 1 UWG gestützte Unterlassungsansprüche ist ebenso wie für solche nach § 9 Abs 3 UWG Verkehrsgeltung der Ausstattung bzw des zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen verwendeten Kennzeichens erforderlich.Für auf Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG gestützte Unterlassungsansprüche ist ebenso wie für solche nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG Verkehrsgeltung der Ausstattung bzw des zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen verwendeten Kennzeichens erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 2011-10-18 17 Ob 26/11i Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Bereich des Imitationsmarketings ist zu fragen, ob der maßgebliche Durchschnittsverbraucher aufgrund der konkreten Aufmachung annehmen könnte, dass das Produkt aus einem anderen Unternehmen stammt, was wiederum voraussetzt, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die nachgeahmte Verpackung kennt und als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht. (T1) Veröff: SZ 2011/126 TE OGH 2011-12-20 17 Ob 22/11a Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Website. (T2) TE OGH 2013-02-12 4 Ob 227/12d Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Unternehmen selbst muss der Durchschnittsverbraucher nicht kennen; es genügt, wenn er an dessen Waren oder Leistungen denkt. (T3) Beisatz: Die originäre Kennzeichnungskraft und die konkrete Benutzung stehen in einer Wechselbeziehung: Je kennzeichnungskräftiger ein Zeichen (eine Warenausstattung) ist, umso eher wird eine durch Benutzung bewirkte Bekanntheit dazu führen, dass die angesprochenen Kreise das Zeichen (die Ausstattung) einem bestimmten Produkt und damit (mittelbar) einem bestimmten Unternehmen zuordnen. Bei originär schwachen oder überhaupt beschreibenden Zeichen wird demgegenüber eine weit höhere Marktpräsenz erforderlich sein, um eine solche Zuordnung zu erreichen. (T4) Beisatz: Für sich allein reicht (auch hohe) originäre Kennzeichnungskraft nicht aus, um Verwechslungsgefahr iSv § 2 Abs 3 Z 1 UWG entstehen zu lassen. Dies folgt daraus, dass der Verkehr nach dieser Bestimmung nur vor konkreter Verwechslungsgefahr geschützt ist; eine lauterkeitsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr setzt die durch Benutzung bewirkte tatsächliche Zuordnung des Zeichens (der Ausstattung) zu einem bestimmten Produkt voraus. (T5)Beisatz: Für sich allein reicht (auch hohe) originäre Kennzeichnungskraft nicht aus, um Verwechslungsgefahr iSv Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG entstehen zu lassen. Dies folgt daraus, dass der Verkehr nach dieser Bestimmung nur vor konkreter Verwechslungsgefahr geschützt ist; eine lauterkeitsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr setzt die durch Benutzung bewirkte tatsächliche Zuordnung des Zeichens (der Ausstattung) zu einem bestimmten Produkt voraus. (T5) TE OGH 2013-09-23 4 Ob 141/13h Auch TE OGH 2014-04-23 4 Ob 47/14m Vgl auch TE OGH 2017-11-21 4 Ob 152/17g TE OGH 2020-01-28 4 Ob 199/19x Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127266
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.