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4R490/11z

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000716 Entscheidungsdatum03.11.2011 Geschäftszahl4R490/11z; 4R485/11i NormUGB §283 Abs4 Rechtssatz§ 282 Abs 2 UGB gilt sinngemäß auch für die Verhängung weiterer Zwangsstrafen nach § 283 Abs 4 UGB. Voraussetzung für die Erlassung einer weiteren Zwangsstrafverfügung ist daher ebenfalls, dass die Einreichung nicht bis zum Vortag nachgeholt wurde und dass die Gesellschaft und ihre Organe auch nicht durch ein offenkundiges unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Offenlegung bis zum Stichtag dieser weiteren Strafverhängung gehindert waren.Paragraph 282, Absatz 2, UGB gilt sinngemäß auch für die Verhängung weiterer Zwangsstrafen nach Paragraph 283, Absatz 4, UGB. Voraussetzung für die Erlassung einer weiteren Zwangsstrafverfügung ist daher ebenfalls, dass die Einreichung nicht bis zum Vortag nachgeholt wurde und dass die Gesellschaft und ihre Organe auch nicht durch ein offenkundiges unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Offenlegung bis zum Stichtag dieser weiteren Strafverhängung gehindert waren.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2011-11-03 4 R 490/11z TE OLG Wien 2011-10-07 4 R 485/11i Auch.

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