← Österreich

Bsw18968/07; Bsw12927/13; Bsw65290/14; Bsw58502/11 (Bsw62964/10; Bsw55683/13)

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128426 Entscheidungsdatum26.11.2019 GeschäftszahlBsw18968/07; Bsw12927/13; Bsw65290/14; Bsw58502/11 (Bsw62964/10; Bsw55683/13) NormMRK Art3 III5 RechtssatzEine Maßnahme kann nicht als unmenschlich und erniedrigend angesehen werden, wenn sie nach den anerkannten Grundsätzen der Medizin notwendig ist. Der EGMR muss sich damit zufrieden geben, dass das Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit überzeugend dargetan wird und für die Entscheidung entsprechende Verfahrensgarantien bestehen und eingehalten wurden. Die Aufzwingung einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung eines geistig gesunden Erwachsenen würde in dessen Recht auf physische Integrität eingreifen. Die einzige Ausnahme betrifft das Vorliegen von Notfallsituationen, wenn eine medizinische Behandlung nicht aufgeschoben und eine entsprechende Zustimmung nicht eingeholt werden kann. (Bem: V. C. gg. die Slowakei)Eine Maßnahme kann nicht als unmenschlich und erniedrigend angesehen werden, wenn sie nach den anerkannten Grundsätzen der Medizin notwendig ist. Der EGMR muss sich damit zufrieden geben, dass das Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit überzeugend dargetan wird und für die Entscheidung entsprechende Verfahrensgarantien bestehen und eingehalten wurden. Die Aufzwingung einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung eines geistig gesunden Erwachsenen würde in dessen Recht auf physische Integrität eingreifen. Die einzige Ausnahme betrifft das Vorliegen von Notfallsituationen, wenn eine medizinische Behandlung nicht aufgeschoben und eine entsprechende Zustimmung nicht eingeholt werden kann. (Bem: römisch fünf. C. gg. die Slowakei) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2011-11-08 Bsw 18968/07 Beisatz: Eine Sterilisierung darf rechtmäßig durchgeführt werden, wenn die betroffene Person darum bittet oder wenn die medizinische Notwendigkeit überzeugend dargetan wurde. (T1); Veröff: NL 2011,348 TE AUSL EGMR 2014-11-06 Bsw 12927/13 Vgl auch; nur: Eine Maßnahme kann nicht als unmenschlich und erniedrigend angesehen werden, wenn sie nach den anerkannten Grundsätzen der Medizin notwendig ist. Die Aufzwingung einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung eines geistig gesunden Erwachsenen würde in dessen Recht auf physische Integrität eingreifen. (T2) Beisatz: Eine in Kenntnis der Sachlage abgegebene Einverständniserklärung zu einer medizinischen Behandlung schließt eine Verletzung von Art 3 MRK aus. (Dvoracek gg. Tschechien) (T3)Beisatz: Eine in Kenntnis der Sachlage abgegebene Einverständniserklärung zu einer medizinischen Behandlung schließt eine Verletzung von Artikel 3, MRK aus. (Dvoracek gg. Tschechien) (T3) Beisatz: Hier: Zustimmung eines Sexualstraftäters zu einer Behandlung mit Antiandrogenen zur Reduktion seiner Gefährlichkeit. (Dvoracek gg. Tschechien) (T4) Veröff: NL 2014,482 TE AUSL 2019-07-02 Bsw 65290/14 vgl; nur: Die Aufzwingung einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung eines geistig gesunden Erwachsenen würde in dessen Recht auf physische Integrität eingreifen. (T5); Beisatz wie T3 Beisatz: Von einer freien und informierten Einwilligung in eine medizinische Behandlung kann nicht ausgegangen werden, wenn die betroffene Person sich unter der vollständigen Kontrolle der Behörden befindet und praktisch keine andere Option hat, als sich der strittigen Prozedur zu fügen. (R. S. gg Ungarn) (T6) Anm: Veröff: 2019,300Anmerkung, Veröff: 2019,300 TE AUSL 2019-11-26 Bsw 58502/11 Beisatz: Art 3 MRK findet nicht nur dann Anwendung, wenn eine Gefahr für den Betroffenen, irgendeiner Form von verbotener Behandlungen unterworfen zu werden, von vorsätzlichen Handlungen staatlicher Beamten oder Behörden ausgeht. Allerdings können Staaten auch unter einer negativen Verpflichtung stehen, davon Abstand zu nehmen, dass unter ihrer Jurisdiktion stehenden Personen Schaden zugefügt wird. Beispielsweise kann das Leiden wegen einer plötzlich auftretenden Krankheit unter Art 3 MRK fallen, wenn es durch eine Behandlung verschärft wird oder Gefahr läuft, verschärft zu werden, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können. Trotzdem ist die Schwelle in einer solchen Situation erhöht, da der angebliche Schaden nicht aus vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen der Behörden entspringt, sondern aus der Krankheit selbst. (Abdyusheva ua gg Russland) (T7)Beisatz: Artikel 3, MRK findet nicht nur dann Anwendung, wenn eine Gefahr für den Betroffenen, irgendeiner Form von verbotener Behandlungen unterworfen zu werden, von vorsätzlichen Handlungen staatlicher Beamten oder Behörden ausgeht. Allerdings können Staaten auch unter einer negativen Verpflichtung stehen, davon Abstand zu nehmen, dass unter ihrer Jurisdiktion stehenden Personen Schaden zugefügt wird. Beispielsweise kann das Leiden wegen einer plötzlich auftretenden Krankheit unter Artikel 3, MRK fallen, wenn es durch eine Behandlung verschärft wird oder Gefahr läuft, verschärft zu werden, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können. Trotzdem ist die Schwelle in einer solchen Situation erhöht, da der angebliche Schaden nicht aus vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen der Behörden entspringt, sondern aus der Krankheit selbst. (Abdyusheva ua gg Russland) (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2011:RS0128426

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.