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{'item': 'Bsw18968/07; Bsw40020/03; Bsw26827/08; Bsw10865/09 (Bsw45886/07; Bsw32431/08); Bsw64602/12; Bsw33234/12; Bsw41288/15'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128427 Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlBsw18968/07; Bsw40020/03; Bsw26827/08; Bsw10865/09 (Bsw45886/07; Bsw32431/08); Bsw64602/12; Bsw33234/12; Bsw41288/15 NormMRK Art3 III9 RechtssatzArt 1 und Art 3 MRK auferlegen den Staaten die positive Verpflichtung, eine effektive amtliche Untersuchung durchzuführen, die gründlich und rasch erfolgen muss.Artikel eins und Artikel 3, MRK auferlegen den Staaten die positive Verpflichtung, eine effektive amtliche Untersuchung durchzuführen, die gründlich und rasch erfolgen muss. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2011-11-08 Bsw 18968/07 Bemerkung: V. C. gg. die Slowakei (T1); Veröff: NL 2011,348Bemerkung: römisch fünf. C. gg. die Slowakei (T1); Veröff: NL 2011,348 TE AUSL EGMR 2012-07-31 Bsw 40020/03 Beisatz: Hier: Angebliches Kidnapping einer Rom in Italien. (M. u.a. gg. Italien und Bulgarien) (T2) Veröff: NL 2012,260 TE AUSL EGMR 2014-03-11 Bsw 26827/08 Auch; Veröff: NL 2014,147 TE AUSL EGMR 2014-09-17 Bsw 10865/09 Auch; Veröff: NL 2014,373 TE AUSL EGMR 2016-04-12 Bsw 64602/12 Auch; Beisatz: Bei der Untersuchung gewalttätiger Vorfälle haben die staatlichen Behörden unter Art 3 MRK eine zusätzliche Pflicht, alle angemessenen Schritte zu setzen, um jegliches rassistische Motiv zu enthüllen und festzustellen, ob ethnischer Hass oder ethnisches Vorurteil bei den Ereignissen ebenfalls eine Rolle gespielt haben. (R. B. gg. Ungarn) (T3)Auch; Beisatz: Bei der Untersuchung gewalttätiger Vorfälle haben die staatlichen Behörden unter Artikel 3, MRK eine zusätzliche Pflicht, alle angemessenen Schritte zu setzen, um jegliches rassistische Motiv zu enthüllen und festzustellen, ob ethnischer Hass oder ethnisches Vorurteil bei den Ereignissen ebenfalls eine Rolle gespielt haben. (R. B. gg. Ungarn) (T3) Beisatz: Eine ähnliche Verpflichtung kann in Fällen entstehen, wo das mutmaßlich auf Vorurteilen beruhende Verhalten nicht die Schwelle des Art 3 MRK erreicht, aber einen Eingriff in das durch Art 8 MRK geschützte Privatleben darstellt. (R. B. gg. Ungarn) (T4)Beisatz: Eine ähnliche Verpflichtung kann in Fällen entstehen, wo das mutmaßlich auf Vorurteilen beruhende Verhalten nicht die Schwelle des Artikel 3, MRK erreicht, aber einen Eingriff in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privatleben darstellt. (R. B. gg. Ungarn) (T4) Veröff: NL 2016,128 TE AUSL EGMR 2018-05-31 Bsw 33234/12 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Behörden müssen Verzögerungen vermeiden, da ihre Untätigkeit dazu führen kann, dass der Prozess der Beweissicherung beeinträchtigt wird. (Al Nashiri gg. Rumänien) (T5; Veröff: NL 2018,215 TE AUSL 2020-01-14 Bsw 41288/15 vgl; Beisatz: Bei unverhüllten Aufrufen von Privatpersonen zur Anwendung von Gewalt gegen homosexuelle Personen ist ungeachtet einer diskriminierenden Haltung gegenüber der homosexuellen Gemeinschaft im Allgemeinen und auch seitens der (hier: litauischen) Behörden von letzteren eine effektive Untersuchung dahingehend durchzuführen, ob solche Kommentare hinsichtlich der sexuellen Orientierung der Betroffenen eine Aufstachelung zu Hass und Gewalt dargestellt hatten. Wird von den Behörden die von derartigen Äußerungen ausgehende Gefahr für Leib und Leben heruntergespielt und solche mehr oder weniger toleriert sowie Beschwerden von homo-, bi- und transsexueller Personen über diskriminierende Äußerungen nicht ernstgenommen, ist regelmäßig von einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung iSv Art 14 iVm Art 8 EMRK auszugehen. (Beizaras und Levickas gg Litauen) (T6)vgl; Beisatz: Bei unverhüllten Aufrufen von Privatpersonen zur Anwendung von Gewalt gegen homosexuelle Personen ist ungeachtet einer diskriminierenden Haltung gegenüber der homosexuellen Gemeinschaft im Allgemeinen und auch seitens der (hier: litauischen) Behörden von letzteren eine effektive Untersuchung dahingehend durchzuführen, ob solche Kommentare hinsichtlich der sexuellen Orientierung der Betroffenen eine Aufstachelung zu Hass und Gewalt dargestellt hatten. Wird von den Behörden die von derartigen Äußerungen ausgehende Gefahr für Leib und Leben heruntergespielt und solche mehr oder weniger toleriert sowie Beschwerden von homo-, bi- und transsexueller Personen über diskriminierende Äußerungen nicht ernstgenommen, ist regelmäßig von einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung iSv Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK auszugehen. (Beizaras und Levickas gg Litauen) (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2011:RS0128427

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.