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{'item': 'Bsw18968/07; Bsw1598/06; Bsw9929/12; Bsw63629/10 (Bsw60567/10); Bsw23280/08; Bsw68125/14 (Bsw72204/14); Bsw16112/15; Bsw37283/13'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128428 Entscheidungsdatum10.09.2019 GeschäftszahlBsw18968/07; Bsw1598/06; Bsw9929/12; Bsw63629/10 (Bsw60567/10); Bsw23280/08; Bsw68125/14 (Bsw72204/14); Bsw16112/15; Bsw37283/13 NormMRK Art8 I4 RechtssatzFür den effektiven Genuss der durch Art 8 MRK garantierten Rechte ist es wichtig, dass der entsprechende Prozess der Entscheidungsfindung fair ist und die geschützten Interessen angemessen berücksichtigt. Es muss festgestellt werden, ob ein Einzelner in diesen Prozess ausreichend einbezogen wurde, um den erforderlichen Schutz seiner Interessen sicherzustellen.Für den effektiven Genuss der durch Artikel 8, MRK garantierten Rechte ist es wichtig, dass der entsprechende Prozess der Entscheidungsfindung fair ist und die geschützten Interessen angemessen berücksichtigt. Es muss festgestellt werden, ob ein Einzelner in diesen Prozess ausreichend einbezogen wurde, um den erforderlichen Schutz seiner Interessen sicherzustellen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2011-11-08 Bsw 18968/07 Bemerkung: V. C. gg. die Slowakei (T1a); Veröff: NL 2011,348Bemerkung: römisch fünf. C. gg. die Slowakei (T1a); Veröff: NL 2011,348 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 1598/06 Nur: Für den effektiven Genuss der durch Art 8 MRK garantierten Rechte ist es wichtig, dass der entsprechende Prozess der Entscheidungsfindung fair ist und die geschützten Interessen angemessen berücksichtigt. (T1)Nur: Für den effektiven Genuss der durch Artikel 8, MRK garantierten Rechte ist es wichtig, dass der entsprechende Prozess der Entscheidungsfindung fair ist und die geschützten Interessen angemessen berücksichtigt. (T1) Veröff: NL 2012,9 TE AUSL EGMR 2014-05-27 Bsw 9929/12 Veröff: NL 2014,233 TE AUSL EGMR 2015-04-02 Bsw 63629/10 Vgl auch; Veröff: NL 2015,126 TE AUSL EGMR 2016-10-06 Bsw 23280/08 Vgl auch; Beisatz: Die von einem Gericht zur Verweigerung des Umgangsrechts angeführten Gründe können nur als ausreichend angesehen werden, wenn die Verfahrensführung angemessen war und ausreichendes Material beigeschafft wurde, um zu einer begründeten Einzelfallentscheidung zu gelangen. (Moog gg. Deutschland) (T2) Beisatz: Hier: Unangemessene Verfahrensführung, weil über ein Umgangsrecht entschieden wurde, ohne aktuelle Stellungnahmen seitens der betroffenen Personen einzuholen. (T3) Veröff: NL 2016,436 TE AUSL EGMR 2018-03-22 Bsw 68125/14 nur T1; Beisatz: Ob die Gerichte einen psychologischen Sachverständigen hinzuziehen müssen, hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. (Wetjen ua gg Deutschland). (T4), Veröff: NL 2018,150 TE AUSL EGMR 2018-07-26 Bsw 16112/15 Veröff: NL 2018,352 TE AUSL 2019-09-10 Bsw 37283/13 vgl; nur T1 Beisatz: In einem familiengerichtlichen Verfahren muss der Entscheidungsfindungsprozess sicherstellen, dass die Ansichten und Interessen der leiblichen Eltern angemessen berücksichtigt wurden. (Strand Lobben ua gg Norwegen [GK]) (T5) Beisatz: Die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Eltern in einem Verfahren über die Freigabe ihres Kindes zur Adoption gegen ihren Willen muss sich auf aktuelle psychologische Gutachten stützen. (Strand Lobben ua gg Norwegen [GK]) (T6) Anm: Veröff: NL 2019,393Anmerkung, Veröff: NL 2019,393 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2011:RS0128428

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.