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{'item': ['10Ob31/11y', '9Ob59/11h', '1Ob124/11h', '7Ob201/12b', '10Ob27/14i', '7Ob78/14t', '9Ob33/14i', '1Ob81/14i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127240 Entscheidungsdatum08.11.2011 Geschäftszahl10Ob31/11y; 9Ob59/11h; 1Ob124/11h; 7Ob201/12b; 10Ob27/14i; 7Ob78/14t; 9Ob33/14i; 1Ob81/14i NormEG-RL 2007/64

Art 52Abs 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 13.

11. 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt dahin auszulegen, dass er auch auf das Vertragsverhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinen Privatkunden (Verbraucher) als Zahler Anwendung zu finden hat?1.

Artikel 52

, Absatz 3, der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom

  1. 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt dahin auszulegen, dass er auch auf das Vertragsverhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinen Privatkunden (Verbraucher) als Zahler Anwendung zu finden hat?
  2. Sind ein vom Zahler eigenhändig unterschriebener Zahlschein bzw das auf einem unterschriebenen Zahlschein beruhende Verfahren zur Erteilung von Überweisungsaufträgen sowie das zur Erteilung von Überweisungsaufträgen im Onlinebanking (Telebanking) vereinbarte Verfahren als „Zahlungsinstrumente“ iSd Art 4 Z 23 und des Art 52 Abs 3 der Richtlinie 2007/64/EG anzusehen?
  3. Sind ein vom Zahler eigenhändig unterschriebener Zahlschein bzw das auf einem unterschriebenen Zahlschein beruhende Verfahren zur Erteilung von Überweisungsaufträgen sowie das zur Erteilung von Überweisungsaufträgen im Onlinebanking (Telebanking) vereinbarte Verfahren als „Zahlungsinstrumente“ iSd Artikel 4, Ziffer 23 und des Artikel 52, Absatz 3, der Richtlinie 2007/64/EG anzusehen? 3.

Art 52

Abs 3 der Richtlinie 2007/64/EG dahin auszulegen, dass er der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, die ein generelles und insbesondere nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger vorsehen?3.

Artikel 52

, Absatz 3, der Richtlinie 2007/64/EG dahin auszulegen, dass er der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, die ein generelles und insbesondere nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger vorsehen? EntscheidungstexteTE OGH 2011-11-08 10 Ob 31/11y TE OGH 2011-11-25 9 Ob 59/11h Vgl TE OGH 2011-11-24 1 Ob 124/11h Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom

  1. 2011 (10 Ob 31/11y) in einer vergleichbaren Verbandsstreitigkeit dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Vorlagefragen sind auch für den hier zu beurteilenden Fall maßgeblich, weshalb es zweckmäßig und geboten

, mit der Entscheidung über die Revision bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zuzuwarten und das Revisionsverfahren zu unterbrechen. (T1)Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom

  1. 2011 (10 Ob 31/11y) in einer vergleichbaren Verbandsstreitigkeit dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Vorlagefragen sind auch für den hier zu beurteilenden Fall maßgeblich, weshalb es zweckmäßig und geboten

, mit der Entscheidung über die Revision bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zuzuwarten und das Revisionsverfahren zu unterbrechen. (T1) TE OGH 2013-01-23 7 Ob 201/12b Auch; Auch Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/5 TE OGH 2014-06-17 10 Ob 27/14i Auch; Beisatz: Der EuGH beantwortet das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom

  1. April 2014, C‑616/11 wie folgt:
  2. Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG

dahin auszulegen, dass er auf die Nutzung eines Zahlungsinstruments im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinem Kunden als Zahler Anwendung findet.

  1. Artikel 52, Absatz 3, der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG

dahin auszulegen, dass er auf die Nutzung eines Zahlungsinstruments im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinem Kunden als Zahler Anwendung findet. 2. Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64

dahin auszulegen, dass es sich sowohl bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags durch einen vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein als auch bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags im Onlinebanking um Zahlungsinstrumente im Sinne dieser Bestimmung handelt.2. Artikel 4, Nr. 23 der Richtlinie 2007/64

dahin auszulegen, dass es sich sowohl bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags durch einen vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein als auch bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags im Onlinebanking um Zahlungsinstrumente im Sinne dieser Bestimmung handelt. 3. Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64

dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, Zahlungsempfängern generell zu untersagen, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts

. (T2)3. Artikel 52, Absatz 3, der Richtlinie 2007/64

dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, Zahlungsempfängern generell zu untersagen, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts

. (T2) Bem: Aufgrund der bindenden Rechtsansicht des EuGH

davon auszugehen, dass Art. 52 Abs. 3 Zahlungsdienstrichtlinie 2007/64/EG auf das Zahlungsverhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und einem Kunden als Zahler Anwendung findet, durch Zahlschein oder per Onlinebanking eingeleitete Überweisungen Zahlungsinstrumente im Sinne der RL 2007/64/EG darstellen und ein generelles, nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Einhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger richtlinienkonform

, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern. (T3)Bem: Aufgrund der bindenden Rechtsansicht des EuGH

davon auszugehen, dass Artikel 52, Absatz 3, Zahlungsdienstrichtlinie 2007/64/EG auf das Zahlungsverhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und einem Kunden als Zahler Anwendung findet, durch Zahlschein oder per Onlinebanking eingeleitete Überweisungen Zahlungsinstrumente im Sinne der RL 2007/64/EG darstellen und ein generelles, nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Einhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger richtlinienkonform

, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern. (T3) TE OGH 2014-07-09 7 Ob 78/14t Vgl auch; Beisatz: Hier: Zahlscheingebühr für Versicherungsprämien. (T4) TE OGH 2014-06-25 9 Ob 33/14i Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2014-07-24 1 Ob 81/14i Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127240

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.