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{'item': '16Ok5/11; 16Ok7/11 (16Ok8/11; 16Ok9/11; 16Ok10/11; 16Ok11/11; 16Ok12/11; 16Ok13/11); 16Ok2/12; 16Ok5/12; 16Ok1/13; 16Ok7/13; 16Ok5/13; 16Ok1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127267 Entscheidungsdatum26.01.2026 Geschäftszahl16Ok5/11; 16Ok7/11 (16Ok8/11; 16Ok9/11; 16Ok10/11; 16Ok11/11; 16Ok12/11; 16Ok13/11); 16Ok2/12; 16Ok5/12; 16Ok1/13; 16Ok7/13; 16Ok5/13; 16Ok10/15d (16Ok11/15a; 16Ok12/15y; 16Ok13/15w); 16Ok6/16t; 16Ok9/25x NormWettbG §12 RechtssatzZwischen den der Bundeswettbewerbsbehörde zustehenden Ermittlungsbefugnissen besteht keine hierarchische Ordnung. Es ist daher weder die Durchführung eines Auskunftsverlangens noch dessen Ankündigung Voraussetzung für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls. Auskunftsverlangen und Nachprüfung sind zwei voneinander unabhängige Ermittlungsinstrumente zur Sachverhaltsaufklärung. EntscheidungstexteTE OGH 2011-11-09 16 Ok 5/11 Beisatz: Während § 11a WettbG voraussetzt, dass die Unterlagen bereits bekannt sind bzw freiwillig zur Verfügung gestellt werden, kann bei einer Hausdurchsuchung nach § 12 WettbG nach Informationsquellen gesucht werden, die noch nicht bekannt sind, bzw die Vollständigkeit von bereits vorliegenden Beweisen überprüft werden. (T1)Beisatz: Während Paragraph 11 a, WettbG voraussetzt, dass die Unterlagen bereits bekannt sind bzw freiwillig zur Verfügung gestellt werden, kann bei einer Hausdurchsuchung nach Paragraph 12, WettbG nach Informationsquellen gesucht werden, die noch nicht bekannt sind, bzw die Vollständigkeit von bereits vorliegenden Beweisen überprüft werden. (T1) Beisatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 1 WettbG steht es der Bundeswettbewerbsbehörde auch frei, gegenüber einem Teil der verdächtigen Unternehmen Auskunft zu verlangen und gegenüber anderen Hausdurchsuchungen zu beantragen. (T2)Beisatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, WettbG steht es der Bundeswettbewerbsbehörde auch frei, gegenüber einem Teil der verdächtigen Unternehmen Auskunft zu verlangen und gegenüber anderen Hausdurchsuchungen zu beantragen. (T2) Beisatz: Im Einzelfall kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Einschränkung der Wahlfreiheit ergeben. (T3) TE OGH 2011-12-20 16 Ok 7/11 Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Besondere Belehrungspflichten der Bundeswettbewerbsbehörde nach den §§ 11a, 12 WettbG bestehen nicht. (T4)Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Besondere Belehrungspflichten der Bundeswettbewerbsbehörde nach den Paragraphen 11 a, 12, WettbG bestehen nicht. (T4) TE OGH 2012-06-06 16 Ok 2/12 Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4 Veröff: SZ 2012/62 TE OGH 2012-10-11 16 Ok 5/12 Beis wie T3 TE OGH 2013-03-05 16 Ok 1/13 TE OGH 2013-11-07 16 Ok 7/13 TE OGH 2013-11-26 16 Ok 5/13 Beisatz: Weil Hausdurchsuchungen aber einen schwerwiegenden Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen darstellen, ist hier an das Interesse an der Sachverhaltsaufklärung ein strenger Maßstab anzulegen. (T5) Veröff: SZ 2013/114 TE OGH 2016-01-20 16 Ok 10/15d TE OGH 2016-06-16 16 Ok 6/16t Beis wie T1 TE OGH 2026-01-26 16 Ok 9/25x Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127267

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.