RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127268 Entscheidungsdatum04.02.2026 Geschäftszahl16Ok5/11; 16Ok7/11 (16Ok8/11; 16Ok9/11; 16Ok10/11; 16Ok11/11; 16Ok12/11; 16Ok13/11); 16Ok5/12; 16Ok1/13; 16Ok7/13; 16Ok3/14; 16Ok10/15d (16Ok11/15a; 16Ok12/15y; 16Ok13/15w); 16Ok6/16t; 13Os67/16a; 16Ok1/17h; 16Ok9/25x; 16Ok1/26x NormWettbG §12 RechtssatzDa Hausdurchsuchungen einen schwerwiegenden Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen bewirken, ist an das Interesse an der Sachaufklärung ein strengerer Maßstab anzulegen als bei Auskunftsverlangen. EntscheidungstexteTE OGH 2011-11-09 16 Ok 5/11 Beisatz: Eine Hausdurchsuchung nach § 12 WettbG muss zum einen erforderlich und zum anderen verhältnismäßig sein. (T1)Beisatz: Eine Hausdurchsuchung nach Paragraph 12, WettbG muss zum einen erforderlich und zum anderen verhältnismäßig sein. (T1) Beisatz: Selbst wenn bereits Beweise oder Indizien für Zuwiderhandlungen vorliegen, sind die Behörden berechtigt, zusätzliche Beweise zu erheben und Auskünfte einzuholen, die es ermöglichen, das Ausmaß der Zuwiderhandlung, deren Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen. (T2) Beisatz: Es darf auch nach Informationsquellen gesucht werden, die noch nicht bekannt sind. (T3) Beisatz: Eine Hausdurchsuchung ist zur Erreichung des Aufklärungszwecks immer dann geeignet, wenn erst nach Informationsquellen gesucht werden muss bzw die Vollständigkeit bereits vorhandener Beweise überprüft werden soll, weil ein Auskunftsersuchen nach § 11a WettbG voraussetzt, dass die Unterlagen bereits bekannt sind bzw freiwillig zur Verfügung gestellt werden. (T4)Beisatz: Eine Hausdurchsuchung ist zur Erreichung des Aufklärungszwecks immer dann geeignet, wenn erst nach Informationsquellen gesucht werden muss bzw die Vollständigkeit bereits vorhandener Beweise überprüft werden soll, weil ein Auskunftsersuchen nach Paragraph 11 a, WettbG voraussetzt, dass die Unterlagen bereits bekannt sind bzw freiwillig zur Verfügung gestellt werden. (T4) Beisatz: Im Einzelfall kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Einschränkung der Wahlfreiheit ergeben. (T5) Beisatz: Für die Zweckmäßigkeit einer Hausdurchsuchung spricht insbesondere eine Verdunkelungsgefahr. (T6) Beisatz: Umstände, die sich erst im Zuge der Hausdurchsuchung ergeben, haben bei der ex ante vorzunehmenden Beurteilung der Berechtigung eines Rekurses gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl durch den Obersten Gerichtshof außer Betracht zu bleiben. (T7) TE OGH 2011-12-20 16 Ok 7/11 Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Die Erforderlichkeit ist anhand des verfolgten und dem Adressaten bekannt gegebenen Zwecks zu beurteilen. Die Ermittlungen sind aber nicht auf Tatsachen beschränkt, die unmittelbar die Tatbestandsvoraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes betreffen, sondern umfassen auch Informationen über den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem der Verfahrensgegenstand beurteilt werden muss. (T8) Beisatz: Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass ein Kartell trotz ausdrücklichen Verbots fortgesetzt wird, ist regelmäßig die Besorgnis berechtigt, die Unternehmen versuchten Beweismittel zu unterdrücken, sollten sie von den Erhebungen Kenntnis erlangen. Aus diesem Grund kann in derartigen Fällen in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung einer Hausdurchsuchung unverhältnismäßig ist. (T9) TE OGH 2012-10-11 16 Ok 5/12 Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2013-03-05 16 Ok 1/13 Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T8 nur: Die Erforderlichkeit ist anhand des bekannt gegebenen Zwecks zu prüfen. (T10) Beisatz: In Anlehnung an Lehre und Rechtsprechung zur Hausdurchsuchung im Strafverfahren ist für einen erfolgreichen Antrag auf Bewilligung einer Hausdurchsuchung erforderlich, a) einen Verstoß gegen das Kartellgesetz in rechtlicher Hinsicht schlüssig zu behaupten, b) Umstände darzutun, aus denen sich der begründete Verdacht ergibt, sowie c) darzulegen, warum die Hausdurchsuchung zur Erhärtung dieses Verdachts erforderlich und verhältnismäßig ist. (T11) Beisatz: Eine Umstellung des Grundes für die Hausdurchsuchung im Rekursverfahren ist nicht zulässig. (T12) TE OGH 2013-11-07 16 Ok 7/13 Beis wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Bei Vorschaltung eines Auskunftsersuchens in derselben Sache an die Antragsgegner oder an Dritte oder einer Hausdurchsuchung bei Dritten könnte der Überraschungseffekt einer (weiteren) Hausdurchsuchung leicht unterlaufen werden. (T13) TE OGH 2014-05-06 16 Ok 3/14 Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2016-01-20 16 Ok 10/15d Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2016-06-16 16 Ok 6/16t Beisätz ähnlich wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2017-02-22 13 Os 67/16a Auch; Beis wie T7 TE OGH 2017-07-07 16 Ok 1/17h Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T11 TE OGH 2026-01-26 16 Ok 9/25x Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 Beisatz: Die Gründe für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls sind ex ante zu beurteilen. (T14) TE OGH 2026-02-04 16 Ok 1/26x Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127268
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.