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{'item': '12Ns74/11w; 11Ns18/12d; 13Ns31/12f; 15Ns40/13w; 11Ns8/14m; 14Ns44/14b; 11Ns38/14y; 12Ns69/14i; 11Ns66/14s; 14Ns21/15x; 13Ns12/15s; 15Ns6/16z

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127231 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl12Ns74/11w; 11Ns18/12d; 13Ns31/12f; 15Ns40/13w; 11Ns8/14m; 14Ns44/14b; 11Ns38/14y; 12Ns69/14i; 11Ns66/14s; 14Ns21/15x; 13Ns12/15s; 15Ns6/16z; 14Ns67/17i; 14Ns91/17v; 14Ns52/18k; 12Ns59/19a; 11Ns78/19p; 11Ns14/20b; 11Ns30/21g; 14Ns37/21h; 11Ns53/21i; 11Ns77/21v; 15Ns47/22p; 13Ns47/22y; 14Ns93/22w; 14Ns50/23y; 11Ns78/23v; 11Ns21/24p; 15Ns69/24a; 13Ns11/25h; 14Ns11/25s; 13Ns25/25t; 15Ns49/25m; 12Ns58/25p; 13Ns15/26y NormStPO §36 Abs3 StGB §198 Abs1 RechtssatzFür das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Der (geplante) Erfolgseintritt ist demgegenüber subsidiär.Für das Hauptverfahren ist gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Der (geplante) Erfolgseintritt ist demgegenüber subsidiär. EntscheidungstexteTE OGH 2011-11-15 12 Ns 74/11w TE OGH 2012-04-05 11 Ns 18/12d TE OGH 2012-07-05 13 Ns 31/12f nur: Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. (T1)nur: Für das Hauptverfahren ist gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. (T1) Beisatz: Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen; dies ist beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB in aller Regel der Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen. Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt, begründet jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen während des Tatzeitraums Tatortzuständigkeit. (T2)Beisatz: Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen; dies ist beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB in aller Regel der Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen. Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt, begründet jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen während des Tatzeitraums Tatortzuständigkeit. (T2) TE OGH 2013-08-21 15 Ns 40/13w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-03-12 11 Ns 8/14m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-08-28 14 Ns 44/14b Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wenngleich § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO den Sonderfall des Dauerdelikts nicht ausdrücklich regelt, kommt in dieser Bestimmung, wonach das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt, der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln zum Ausdruck. (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wenngleich Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO den Sonderfall des Dauerdelikts nicht ausdrücklich regelt, kommt in dieser Bestimmung, wonach das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt, der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln zum Ausdruck. (T3) TE OGH 2014-08-26 11 Ns 38/14y Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-12-18 12 Ns 69/14i Beisatz: Lässt sich der Ort der Ausführung den Akten nicht entnehmen, begründet nicht der allenfalls wahrscheinliche Tatort, sondern der Ort des Erfolgseintritts die Zuständigkeit. (T4) TE OGH 2014-12-16 11 Ns 66/14s TE OGH 2015-04-28 14 Ns 21/15x Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2015-04-15 13 Ns 12/15s Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2016-03-01 15 Ns 6/16z Auch TE OGH 2017-01-03 14 Ns 67/17i Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Liegt der Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen (während des ganzen Tatzeitraums) im Ausland, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht also der Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten. (T5) TE OGH 2018-01-10 14 Ns 91/17v Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2018-11-13 14 Ns 52/18k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2019-10-15 12 Ns 59/19a Vgl; Beisatz: Beim Dauerdelikt des § 198 StGB begründet auch ein späterer bekannter Wohnsitz während des Deliktszeitraums Tatortzuständigkeit. (T6)Vgl; Beisatz: Beim Dauerdelikt des Paragraph 198, StGB begründet auch ein späterer bekannter Wohnsitz während des Deliktszeitraums Tatortzuständigkeit. (T6) TE OGH 2020-01-21 11 Ns 78/19p Beisatz: Hier: § 278b Abs 2 StGB. (T7)Beisatz: Hier: Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB. (T7) TE OGH 2020-04-09 11 Ns 14/20b TE OGH 2021-04-27 11 Ns 30/21g Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2021-05-10 14 Ns 37/21h Vgl TE OGH 2021-07-16 11 Ns 53/21i Vgl TE OGH 2021-10-13 11 Ns 77/21v Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2022-08-29 15 Ns 47/22p Vgl TE OGH 2022-09-28 13 Ns 47/22y Vgl TE OGH 2022-11-24 14 Ns 93/22w Vgl TE OGH 2023-06-28 14 Ns 50/23y vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2023-09-20 11 Ns 78/23v vgl; nur T1 TE OGH 2024-04-11 11 Ns 21/24p Beisatz: Bei Unterlassungsdelikten ist Tatort jener Ort, an dem der Täter durch das pflichtwidrige Nichthandeln den strafbaren Tatbestand hergestellt hat. (T8) Beisatz: Hier Sitz der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei der der Täter eines durch Unterlassen (§ 2 StGB) begangenen Betruges (§ 146 StGB) einen Auslandsaufenthalt gemäß § 50 Abs 1 AlVG hätte anzeigen müssen. (T9)Beisatz: Hier Sitz der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei der der Täter eines durch Unterlassen (Paragraph 2, StGB) begangenen Betruges (Paragraph 146, StGB) einen Auslandsaufenthalt gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG hätte anzeigen müssen. (T9) TE OGH 2024-10-31 15 Ns 69/24a vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-03-19 13 Ns 11/25h vgl; Beisatz: Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. (T10); Beisatz wie T4 TE OGH 2025-04-01 14 Ns 11/25s vgl TE OGH 2025-06-04 13 Ns 25/25t vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-09-25 15 Ns 49/25m vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-10-07 12 Ns 58/25p vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2026-04-22 13 Ns 15/26y vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127231

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.