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OGH Rechtssatz RS0127363 (7Ob201/11a u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127363 Entscheidungsdatum25.09.2025 Geschäftszahl7Ob201/11a; 7Ob127/13x; 7Ob17/15y; 7Ob150/15g; 7Ob231/15v; 7Ob232/16t; 7Ob134/17g; 7Ob185/17g; 7Ob190/18v; 7Ob87/20z; 7Ob38/21w; 7Ob152/25s NormEO §382b EO §382e RechtssatzBei Gewalt in der Wohnung steht es dem Gefährdeten frei, ob er den Gewaltschutz nach § 382b EO (mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses) oder nach § 382e EO (mit Interessenabwägung) geltend machen will.Bei Gewalt in der Wohnung steht es dem Gefährdeten frei, ob er den Gewaltschutz nach Paragraph 382 b, EO (mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses) oder nach Paragraph 382 e, EO (mit Interessenabwägung) geltend machen will.

EntscheidungstexteTE OGH 2011-11-30 7 Ob 201/11a Veröff: SZ 2011/141 TE OGH 2013-07-03 7 Ob 127/13x Vgl auch; Beisatz: Anders als nach § 382e EO bedarf es einer Interessenabwägung bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO nicht. (T1)Vgl auch; Beisatz: Anders als nach Paragraph 382 e, EO bedarf es einer Interessenabwägung bei einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO nicht. (T1) TE OGH 2015-02-18 7 Ob 17/15y TE OGH 2015-09-02 7 Ob 150/15g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-01-27 7 Ob 231/15v Beis wie T1 TE OGH 2017-01-25 7 Ob 232/16t Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2017/3 TE OGH 2017-09-21 7 Ob 134/17g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-02-21 7 Ob 185/17g Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten. (T2)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 e, EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach Paragraph 45, StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten. (T2) TE OGH 2018-11-21 7 Ob 190/18v Veröff: SZ 2018/96 TE OGH 2020-06-24 7 Ob 87/20z TE OGH 2021-04-28 7 Ob 38/21w Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2025-09-25 7 Ob 152/25s Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127363

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.