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{'item': 'Bsw8080/08 (Bsw8557/08); Bsw15598/08; Bsw35553/12 (Bsw36678/12; Bsw36711/12); Bsw60202/15'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128432 Entscheidungsdatum06.10.2020 GeschäftszahlBsw8080/08 (Bsw8557/08); Bsw15598/08; Bsw35553/12 (Bsw36678/12; Bsw36711/12); Bsw60202/15 NormMRK Art5

Art 5

Abs 1 lit b MRK angesehen werden, wenn Ort und Zeit der Tat sowie mögliche Opfer konkret genug feststehen. Eine Präventivhaft kann gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person deutliche Schritte unternommen hat, die darauf hinweisen, dass sie die Verpflichtung zur Unterlassung der Straftaten nicht erfüllen wird. Außerdem muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Bedeutung der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung in einer demokratischen Gesellschaft und der Bedeutung des Rechts auf persönliche Freiheit bestehen. (Ostendorf gg Deutschland) (T2)Vgl aber; Beisatz: Die Verpflichtung zur Nicht-Begehung einer Straftat kann als ausreichend bestimmte „Verpflichtung“

Artikel 5

, Absatz eins, Litera b, MRK angesehen werden, wenn Ort und Zeit der Tat sowie mögliche Opfer konkret genug feststehen. Eine Präventivhaft kann gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person deutliche Schritte unternommen hat, die darauf hinweisen, dass sie die Verpflichtung zur Unterlassung der Straftaten nicht erfüllen wird. Außerdem muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Bedeutung der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung in einer demokratischen Gesellschaft und der Bedeutung des Rechts auf persönliche Freiheit bestehen. (Ostendorf gg Deutschland) (T2) Veröff: NL 2013,86 TE AUSL EGMR 2018-10-22 Bsw 35553/12 Auch; Beis wie T2 nur: Die Verpflichtung zur Nicht-Begehung einer Straftat kann als ausreichend bestimmte „Verpflichtung“

Art 5

Abs 1 lit b MRK angesehen werden, wenn Ort und Zeit der Tat sowie mögliche Opfer konkret genug feststehen. Eine Präventivhaft kann gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person deutliche Schritte unternommen hat, die darauf hinweisen, dass sie die Verpflichtung zur Unterlassung der Straftaten nicht erfüllen wird. (T3)Auch; Beis wie T2 nur: Die Verpflichtung zur Nicht-Begehung einer Straftat kann als ausreichend bestimmte „Verpflichtung“

Artikel 5

, Absatz eins, Litera b, MRK angesehen werden, wenn Ort und Zeit der Tat sowie mögliche Opfer konkret genug feststehen. Eine Präventivhaft kann gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person deutliche Schritte unternommen hat, die darauf hinweisen, dass sie die Verpflichtung zur Unterlassung der Straftaten nicht erfüllen wird. (T3) Beisatz: Die betroffene Person muss durch spezifische Maßnahmen auf die konkrete Handlung aufmerksam gemacht worden sein, von deren Begehung sie Abstand nehmen muss. Die massive Polizeipräsenz anlässlich eines Fußballspiels kann nicht als implizite Aufforderung verstanden werden, von der Anzettelung von Schlägereien zwischen Hooligans Abstand zu nehmen. (S., V. und A. gg Dänemark [GK[) (T4)Beisatz: Die betroffene Person muss durch spezifische Maßnahmen auf die konkrete Handlung aufmerksam gemacht worden sein, von deren Begehung sie Abstand nehmen muss. Die massive Polizeipräsenz anlässlich eines Fußballspiels kann nicht als implizite Aufforderung verstanden werden, von der Anzettelung von Schlägereien zwischen Hooligans Abstand zu nehmen. (S., römisch fünf. und A. gg Dänemark [GK[) (T4) Veröff: NL 2018,409 TE AUSL 2020-10-06 Bsw 60202/15 nur: Der Haftgrund des Art 5 Abs 1 lit b MRK betrifft die Anhaltung einer Person, um sie zur Erfüllung einer tatsächlichen und spezifischen Verpflichtung zu zwingen, die ihr bereits auferlegt wurde und der sie bis dahin nicht nachgekommen ist. (Bem: I. S. gg die Schweiz) (T5)nur: Der Haftgrund des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, MRK betrifft die Anhaltung einer Person, um sie zur Erfüllung einer tatsächlichen und spezifischen Verpflichtung zu zwingen, die ihr bereits auferlegt wurde und der sie bis dahin nicht nachgekommen ist. (Bem: römisch eins. S. gg die Schweiz) (T5) Anm: Veröff: NL 2020,1849Anmerkung, Veröff: NL 2020,1849 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2011:RS0128432

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.