RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127301 Entscheidungsdatum06.12.2011 Geschäftszahl10ObS129/11k; 10ObS137/11m; 10ObS139/11f; 10ObS134/11w; 10ObS126/11v; 10ObS133/11y; 10ObS136/11i; 10ObS138/11h; 10ObS144/11s; 10ObS130/11g; 10ObS152/11t; 10ObS160/11v; 10ObS140/11b; 10ObS128/11p; 10ObS131/11d; 10ObS125/11x; 10ObS127/11s; 10ObS135/11t; 10ObS132/11a; 10ObS143/11v; 10ObS141/11z NormAEUV Lissabon Art267; EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 Art4; ASVG idF BGBl I 2003/71 §108h; ASVG idF der
- ASVG-Novelle BGBl I 2007/101 §634 Abs10; BSVG idF der
- BSVG-Novelle BGBl I 2007/101 §309 Abs5AEUV Lissabon Art267; EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 Art4; ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/71 §108h; ASVG in der Fassung der
- ASVG-Novelle BGBl römisch eins 2007/101 §634 Abs10; BSVG in der Fassung der
- BSVG-Novelle BGBl römisch eins 2007/101 §309 Abs5 RechtssatzDie Bestimmung des § 634 Abs 10 ASVG ist insoweit als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar zu erachten, als jene Pensionen, deren Höhe die Grenze von 746,99 EUR nicht überschreitet, von der sozial gestaffelten Anpassung ausgeschlossen werden. Solange der österreichische Gesetzgeber nicht in entsprechender Form tätig wird und die bestehende Ungleichbehandlung durch allgemeine oder besondere Maßnahmen beseitigt, hat die Anwendung des § 634 Abs 10 ASVG durch die nationalen Gerichte daher in dem Umfang zu unterbleiben, in dem weiblichen Kleinstpensionsbeziehern die außerordentliche Anpassung ihrer Pensionsleistung verwehrt wird, und es ist auf die betroffene Personengruppe eben jene Regelung anzuwenden, die auch für die Mitglieder der begünstigten Gruppe, das heißt für die Bezieher einer Pension in einer Höhe über 746,99 EUR bis 1.050 EUR gilt. Die Pension dieser Gruppe wurde um einen Fixbetrag von 21 EUR monatlich (entspricht einer prozentuellen Erhöhung von 2,81 % bis 2 %) erhöht.Die Bestimmung des Paragraph 634, Absatz 10, ASVG ist insoweit als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar zu erachten, als jene Pensionen, deren Höhe die Grenze von 746,99 EUR nicht überschreitet, von der sozial gestaffelten Anpassung ausgeschlossen werden. Solange der österreichische Gesetzgeber nicht in entsprechender Form tätig wird und die bestehende Ungleichbehandlung durch allgemeine oder besondere Maßnahmen beseitigt, hat die Anwendung des Paragraph 634, Absatz 10, ASVG durch die nationalen Gerichte daher in dem Umfang zu unterbleiben, in dem weiblichen Kleinstpensionsbeziehern die außerordentliche Anpassung ihrer Pensionsleistung verwehrt wird, und es ist auf die betroffene Personengruppe eben jene Regelung anzuwenden, die auch für die Mitglieder der begünstigten Gruppe, das heißt für die Bezieher einer Pension in einer Höhe über 746,99 EUR bis 1.050 EUR gilt. Die Pension dieser Gruppe wurde um einen Fixbetrag von 21 EUR monatlich (entspricht einer prozentuellen Erhöhung von 2,81 % bis 2 %) erhöht. EntscheidungstexteTE OGH 2011-12-06 10 ObS 129/11k TE OGH 2011-12-06 10 ObS 137/11m Auch; Beisatz: Nichts anderes kann für Männer gelten, die eine Pension ebenfalls unter 747 EUR monatlich erhalten haben und sich daher in der gleichen Lage wie weibliche Kleinstpensionsbezieherinnen befinden. Auch sie haben aufgrund des Art 4 Abs 1 RL 79/7/EWG Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Frauen, die sich in der gleichen Lage befinden. Andernfalls käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von männlichen Kleinstpensionsbeziehern, welche auch zu dem allgemeinen Grundsatz, dass die zuständigen Organe, noch bevor der Gesetzgeber tätig wird, für eine gemeinschaftskonforme Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts sorgen müssen, im Widerspruch stünde. (T1)Auch; Beisatz: Nichts anderes kann für Männer gelten, die eine Pension ebenfalls unter 747 EUR monatlich erhalten haben und sich daher in der gleichen Lage wie weibliche Kleinstpensionsbezieherinnen befinden. Auch sie haben aufgrund des Artikel 4, Absatz eins, RL 79/7/EWG Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Frauen, die sich in der gleichen Lage befinden. Andernfalls käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von männlichen Kleinstpensionsbeziehern, welche auch zu dem allgemeinen Grundsatz, dass die zuständigen Organe, noch bevor der Gesetzgeber tätig wird, für eine gemeinschaftskonforme Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts sorgen müssen, im Widerspruch stünde. (T1) Veröff: SZ 2011/147 TE OGH 2011-12-06 10 ObS 139/11f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-12-06 10 ObS 134/11w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-12-06 10 ObS 126/11v Auch; Beisatz: Hier: § 309 Abs 5 BSVG. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 309, Absatz 5, BSVG. (T2) TE OGH 2011-12-06 10 ObS 133/11y Auch TE OGH 2011-12-06 10 ObS 136/11i Auch TE OGH 2011-12-06 10 ObS 138/11h Auch TE OGH 2011-12-06 10 ObS 144/11s Auch TE OGH 2011-12-06 10 ObS 130/11g Auch TE OGH 2011-12-06 10 ObS 152/11t Auch TE OGH 2011-12-06 10 ObS 160/11v Auch; Beisatz: Hier: § 319 Abs 5 GSVG. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 319, Absatz 5, GSVG. (T3) TE OGH 2011-12-06 10 ObS 140/11b Auch TE OGH 2011-12-06 10 ObS 128/11p Auch TE OGH 2011-12-06 10 ObS 131/11d Auch TE OGH 2011-12-06 10 ObS 125/11x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-12-06 10 ObS 127/11s Auch TE OGH 2011-12-06 10 ObS 135/11t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-12-06 10 ObS 132/11a Auch TE OGH 2011-12-06 10 ObS 143/11v Auch TE OGH 2011-12-06 10 ObS 141/11z Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127301