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OGH Rechtssatz RS0127518 (5Ob220/11f)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127518 Entscheidungsdatum13.12.2011 Geschäftszahl5Ob220/11f; 5Ob12/13w NormMRG §3 Abs2 Z3; MRG §3 Abs3; MRG §17; MRG §24 Abs1; MRG §43 Abs1 Rechtssatz1.Ziffer eins Mit Inkrafttreten des MRG BGBl 1981/520 am 1. 1. 1982 (§ 58 Abs 1) wurde zufolge § 43 Abs 1 MRG auch für Altverträge ‑ ohne Rücksicht auf entgegengesetzte Vereinbarungen ‑ die Erhaltungspflicht des Vermieters für Gemeinschaftsanlagen in § 3 Abs 2 Z 2 MRG geregelt. Die Kosten dafür sind aus den Mietzinsreserven, aus künftigen Mietzinseinnahmen bzw der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses zu tragen (§ 3 Abs 3 MRG). Aufwendungen für den Betrieb einer Gemeinschaftsanlage sind zufolge § 24 Abs 1 MRG nach den Grundsätzen des § 17 MRG zu verteilen.Mit Inkrafttreten des MRG BGBl 1981/520 am 1. 1. 1982 (Paragraph 58, Absatz eins,) wurde zufolge Paragraph 43, Absatz eins, MRG auch für Altverträge ‑ ohne Rücksicht auf entgegengesetzte Vereinbarungen ‑ die Erhaltungspflicht des Vermieters für Gemeinschaftsanlagen in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG geregelt. Die Kosten dafür sind aus den Mietzinsreserven, aus künftigen Mietzinseinnahmen bzw der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses zu tragen (Paragraph 3, Absatz 3, MRG). Aufwendungen für den Betrieb einer Gemeinschaftsanlage sind zufolge Paragraph 24, Absatz eins, MRG nach den Grundsätzen des Paragraph 17, MRG zu verteilen.

2.Ziffer 2 Das gilt nur dort nicht, wo Instandhaltungsvereinbarungen zu Lasten des Mieters zulässigerweise als Mietzinsvereinbarungen qualifiziert wurden und daher den für die Mietzinsvereinbarung maßgeblichen Normen zu unterstellen waren.

EntscheidungstexteTE OGH 2011-12-13 5 Ob 220/11f Beisatz: Hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Vermieters für Aufzugsanlagen bewirkte das Inkrafttreten des MRG eine echte Rechtsänderung. (T1) TE OGH 2013-02-14 5 Ob 12/13w Auch; Beisatz: Hier: Zulässige Erhaltungsvereinbarung vor Inkrafttreten des MRG. (T2)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.