Vm Abs 3 lit d MRK vor, wenn kein guter Grund für die fehlende Befragung des Zeugen vorgebracht wurde. Abwesenheit aus Furcht erfordert eine nähere Untersuchung. Ist die Furcht eines Zeugen dem Beschuldigten zuzurechnen, so ist es angemessen, die Verlesung der Aussage in der Verhandlung zuzulassen, selbst wenn diese der alleinige oder entscheidende Beweis ist. Den Beschuldigten von der von ihm selbst verursachten Furcht profitieren zu lassen, wäre unvereinbar mit den Rechten des Opfers und der Zeugen. Handelt es sich um eine allgemeinere Furcht, die etwa auf den schlechten Ruf des Beschuldigten oder seines Umfelds zurückzuführen ist, muss das Gericht untersuchen, ob objektive Gründe für die Furcht bestehen und ob diese mit Beweisen untermauert sind. Angesichts des Ausmaßes der negativen Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte durch die Abwesenheit eines Zeugen ist die Zulassung der Verlesung einer Aussage nur als letzter Ausweg zulässig. Bevor ein Zeuge wegen seiner Furcht von der Aussage befreit werden kann, muss sich das Gericht vergewissern, dass mögliche Alternativen – wie Anonymität des Zeugen oder andere besondere Maßnahmen – unzureichend oder undurchführbar wären.Selbst wenn die Aussage eines abwesenden Zeugen nicht der alleinige oder entscheidende Beweis war,
, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera d, MRK vor, wenn kein guter Grund für die fehlende Befragung des Zeugen vorgebracht wurde. Abwesenheit aus Furcht erfordert eine nähere Untersuchung. Ist die Furcht eines Zeugen dem Beschuldigten zuzurechnen, so ist es angemessen, die Verlesung der Aussage in der Verhandlung zuzulassen, selbst wenn diese der alleinige oder entscheidende Beweis ist. Den Beschuldigten von der von ihm selbst verursachten Furcht profitieren zu lassen, wäre unvereinbar mit den Rechten des Opfers und der Zeugen. Handelt es sich um eine allgemeinere Furcht, die etwa auf den schlechten Ruf des Beschuldigten oder seines Umfelds zurückzuführen ist, muss das Gericht untersuchen, ob objektive Gründe für die Furcht bestehen und ob diese mit Beweisen untermauert sind. Angesichts des Ausmaßes der negativen Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte durch die Abwesenheit eines Zeugen ist die Zulassung der Verlesung einer Aussage nur als letzter Ausweg zulässig. Bevor ein Zeuge wegen seiner Furcht von der Aussage befreit werden kann, muss sich das Gericht vergewissern, dass mögliche Alternativen – wie Anonymität des Zeugen oder andere besondere Maßnahmen – unzureichend oder undurchführbar wären. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2011-12-15 Bsw 26766/05 Bem: Al-Khawaja und Tahery gg. das Vereinigte Königreich (T1a) Veröff: NL 2011,375 TE AUSL EGMR 2012-05-10 Bsw 28328/03 nur: Selbst wenn die Aussage eines abwesenden Zeugen nicht der alleinige oder entscheidende Beweis war,
Vm Abs 3 lit d MRK vor, wenn kein guter Grund für die fehlende Befragung des Zeugen vorgebracht wurde. (T1)nur: Selbst wenn die Aussage eines abwesenden Zeugen nicht der alleinige oder entscheidende Beweis war,
, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera d, MRK vor, wenn kein guter Grund für die fehlende Befragung des Zeugen vorgebracht wurde. (T1) Beisatz: Maßnahmen zum Schutz des mutmaßlichen Opfers einer Sexualstraftat sind ein guter Grund für dessen Abwesenheit in der Hauptverhandlung. (Aigner gg. Österreich) (T2) Veröff: NL 2012,161 TE AUSL EGMR 2012-07-19 Bsw 26171/07 Auch; nur T1; Veröff: NL 2012,252 TE AUSL EGMR 2012-07-19 Bsw 29881/07 Auch; nur T1; Beisatz: Der Gebrauch des Entschlagungsrechts von Zeugen, die sich auf ihr Recht berufen, sich nicht selbst zu belasten, ist von den Gerichten zu respektieren und damit ein guter Grund für ihre fehlende Befragung. (Sievert gg. Deutschland) (T3) Veröff: NL 2012,255 TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 9154/10 nur T1; Beisatz: Wo die nicht hinterfragte Aussage eines Zeugen von weiteren Beweisen unterstützt wird, hängt die Einschätzung, ob sie entscheidend ist, von der Stärke der weiteren Beweise ab. Je stärker die unterstützenden Beweise sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage des abwesenden Zeugen als entscheidend angesehen wird. (Schatschaschwili gg. Deutschland) (T4) Veröff: NL 2014,125 TE AUSL EGMR 2014-12-18 Bsw 14212/10 Auch; Veröff: NL 2014,509 TE AUSL EGMR 2015-12-15 Bsw 9154/10 nur: Selbst wenn die Aussage eines abwesenden Zeugen nicht der alleinige oder entscheidende Beweis war,
Vm Abs 3 lit d MRK vor, wenn kein guter Grund für die fehlende Befragung des Zeugen vorgebracht wurde. (T5)nur: Selbst wenn die Aussage eines abwesenden Zeugen nicht der alleinige oder entscheidende Beweis war,
, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera d, MRK vor, wenn kein guter Grund für die fehlende Befragung des Zeugen vorgebracht wurde. (T5) Beisatz: Es gibt eine Reihe von Gründen, warum ein Zeuge nicht an der Verhandlung teilnimmt, wie etwa seine Abwesenheit in Folge von Tod oder aus Furcht, aus Gesundheitsgründen oder wegen der Unerreichbarkeit des Zeugen. (Schatschaschwili gg. Deutschland [GK]) (T6) Beisatz: In die Abwesenheit eines Zeugen wegen Unerreichbarkeit betreffenden Fällen verlangt der EGMR, dass das verhandelnde Gericht alle vernünftigen Bemühungen unternommen hat, um die Teilnahme des Zeugen sicherzustellen. Dies impliziert eine sorgfältige Prüfung der für die Unfähigkeit eines Zeugen, an der Verhandlung teilzunehmen, angegebenen Gründe durch die innerstaatlichen Gerichte. (Schatschaschwili gg. Deutschland [GK]) (T7) Veröff: NL 2015,503 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2011:RS0128434
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