RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128435 Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlBsw26766/05 (Bsw22228/06); Bsw28328/03; Bsw26171/07; Bsw29881/07; Bsw9154/10; Bsw14212/10; Bsw8824/09; Bsw9154/10; Bsw59549/12; Bsw5556/10; Bsw53791/11 NormMRK Art6 Abs3 litd IV4 RechtssatzIst die Aussage eines Zeugen, der in der Verhandlung nicht befragt werden kann, der alleinige oder entscheidende Beweis gegen einen Angeklagten, so zieht ihre Zulassung als Beweismittel nicht automatisch eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK nach sich. Beruht eine Verurteilung ausschließlich oder entscheidend auf der Aussage abwesender Zeugen, muss der EGMR das Verfahren der gründlichsten Prüfung unterziehen. Die Frage ist dabei, ob ausreichende ausgleichende Faktoren vorhanden sind, einschließlich Maßnahmen die eine faire und angemessene Einschätzung der Verlässlichkeit dieser Beweise gestatten. Dies würde eine nur auf einem solchen Beweis beruhende Verurteilung erlauben, wenn er in Hinblick auf seine Wichtigkeit ausreichend verlässlich ist.Ist die Aussage eines Zeugen, der in der Verhandlung nicht befragt werden kann, der alleinige oder entscheidende Beweis gegen einen Angeklagten, so zieht ihre Zulassung als Beweismittel nicht automatisch eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK nach sich. Beruht eine Verurteilung ausschließlich oder entscheidend auf der Aussage abwesender Zeugen, muss der EGMR das Verfahren der gründlichsten Prüfung unterziehen. Die Frage ist dabei, ob ausreichende ausgleichende Faktoren vorhanden sind, einschließlich Maßnahmen die eine faire und angemessene Einschätzung der Verlässlichkeit dieser Beweise gestatten. Dies würde eine nur auf einem solchen Beweis beruhende Verurteilung erlauben, wenn er in Hinblick auf seine Wichtigkeit ausreichend verlässlich ist. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2011-12-15 Bsw 26766/05 Bemerkung: Al-Khawaja und Tahery gg. das Vereinigte Königreich (T1a) Beisatz: Die Belehrung der Geschworenen, eine ungeprüfte Aussage des einzigen Augenzeugen der Anklage mit Vorsicht zu behandeln, kann kein ausreichendes Gegengewicht sein, wo diese der einzige direkte Beweis gegen den Angeklagten ist. (T1); Veröff: NL 2011,375 TE AUSL EGMR 2012-05-10 Bsw 28328/03 Nur: Ist die Aussage eines Zeugen, der in der Verhandlung nicht befragt werden kann, der alleinige oder entscheidende Beweis gegen einen Angeklagten, so zieht ihre Zulassung als Beweismittel nicht automatisch eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK nach sich. Beruht eine Verurteilung ausschließlich oder entscheidend auf der Aussage abwesender Zeugen, muss der EGMR das Verfahren der gründlichsten Prüfung unterziehen. Die Frage ist dabei, ob ausreichende ausgleichende Faktoren vorhanden sind, einschließlich Maßnahmen die eine faire und angemessene Einschätzung der Verlässlichkeit dieser Beweise gestatten. (T2)Nur: Ist die Aussage eines Zeugen, der in der Verhandlung nicht befragt werden kann, der alleinige oder entscheidende Beweis gegen einen Angeklagten, so zieht ihre Zulassung als Beweismittel nicht automatisch eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK nach sich. Beruht eine Verurteilung ausschließlich oder entscheidend auf der Aussage abwesender Zeugen, muss der EGMR das Verfahren der gründlichsten Prüfung unterziehen. Die Frage ist dabei, ob ausreichende ausgleichende Faktoren vorhanden sind, einschließlich Maßnahmen die eine faire und angemessene Einschätzung der Verlässlichkeit dieser Beweise gestatten. (T2) Veröff: NL 2012,161 TE AUSL EGMR 2012-07-19 Bsw 26171/07 Veröff: NL 2012,252 TE AUSL EGMR 2012-07-19 Bsw 29881/07 Auch; Veröff: NL 2012,255 TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 9154/10 nur T2; Beisatz: Wo die nicht hinterfragte Aussage eines Zeugen von weiteren Beweisen unterstützt wird, hängt die Einschätzung, ob sie entscheidend ist, von der Stärke der weiteren Beweise ab. Je stärker die unterstützenden Beweise sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage des abwesenden Zeugen als entscheidend angesehen wird. (Schatschaschwili gg. Deutschland) (T3) Veröff: NL 2014,125 TE AUSL EGMR 2014-12-18 Bsw 14212/10 Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2014,509 TE AUSL EGMR 2015-07-09 Bsw 8824/09 Ähnlich; Beisatz: Dies gilt nicht nur für die Zulassung der Aussagen eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung nicht anwesend ist, sondern auch für die Aussagen von Zeugen, die von ihrem Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen Gebrauch machen und daher keine Fragen der Verteidigung beantworten. (El Khoury gg. Deutschland) (T4) Veröff: NL 2015,320 TE AUSL EGMR 2015-12-15 Bsw 9154/10 nur: Ist die Aussage eines Zeugen, der in der Verhandlung nicht befragt werden kann, der alleinige oder entscheidende Beweis gegen einen Angeklagten, so zieht ihre Zulassung als Beweismittel nicht automatisch eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK nach sich. Beruht eine Verurteilung ausschließlich oder entscheidend auf der Aussage abwesender Zeugen, muss der EGMR das Verfahren der gründlichsten Prüfung unterziehen. Die Frage ist dabei, ob ausreichende ausgleichende Faktoren vorhanden sind. (T5)nur: Ist die Aussage eines Zeugen, der in der Verhandlung nicht befragt werden kann, der alleinige oder entscheidende Beweis gegen einen Angeklagten, so zieht ihre Zulassung als Beweismittel nicht automatisch eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK nach sich. Beruht eine Verurteilung ausschließlich oder entscheidend auf der Aussage abwesender Zeugen, muss der EGMR das Verfahren der gründlichsten Prüfung unterziehen. Die Frage ist dabei, ob ausreichende ausgleichende Faktoren vorhanden sind. (T5) Beisatz: „Einziger“ Beweis ist als der alleinige Beweis gegen den Angeklagten zu verstehen. „Entscheidender“ Beweis ist enger auszulegen als Beweis von solcher Bedeutung oder Wichtigkeit, die wahrscheinlich für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebend ist. Wo die nicht hinterfragte Aussage eines Zeugen von weiteren bekräftigenden Beweisen unterstützt wird, wird die Einschätzung, ob sie entscheidend ist, von der Stärke der unterstützenden Beweise abhängen. (Schatschaschwili gg. Deutschland [GK]) (T6) Beisatz: Das Ausmaß der für die Fairness des Verfahrens notwendigen ausgleichenden Faktoren wird vom Gewicht der Aussage des abwesenden Zeugen abhängen. (Schatschaschwili gg. Deutschland [GK]) (T7) Beisatz: Eine wichtige Absicherung besteht in einer der Verteidigung eingeräumten Möglichkeit, im Zuge des Verfahrens ihre eigenen Fragen indirekt, beispielsweise schriftlich, an den Zeugen zu stellen oder in der Gelegenheit, den Zeugen im Ermittlungsstadium zu befragen. (Schatschaschwili gg. Deutschland [GK]) (T8) Beisatz: Der Beschuldigte muss die Gelegenheit bekommen, seine eigene Version der Ereignisse zu schildern und Zweifel an der Glaubwürdigkeit des abwesenden Zeugen aufzuwerfen, indem er auf jede Inkohärenz oder Widersprüchlichkeit mit den Aussagen anderer Zeugen hinweist. (Schatschaschwili gg. Deutschland [GK]) (T9) Veröff: NL 2015,503 TE AUSL EGMR 2018-07-26 Bsw 59549/12 Auch; nur T2; Veröff: NL 2018,341 TE AUSL 2019-02-14 Bsw 5556/10 vgl TE AUSL 2020-03-12 Bsw 53791/11 vgl; nur T5 Beisatz: Das Ausmaß der ausgleichenden Faktoren, die erforderlich sind, damit ein Prozess als gerecht angesehen werden kann, hängt vom Gewicht der Beweise des abwesenden Zeugen ab. Je wichtiger diese Beweise sind, desto mehr Gewicht müssen die ausgleichenden Faktoren haben, damit das gesamte Verfahren als fair angesehen werden kann. Wird eine Zeugin nur im Verlauf des ersten Prozesses vom Gericht persönlich befragt, nicht jedoch im Zuge der Neuverhandlung nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, so sind angesichts der zentralen Bedeutung der Aussagen der abwesenden Zeugen gewichtige Ausgleichsfaktoren erforderlich, um die Fairness des Verfahrens zu gewährleisten. (Chernika gg die Ukraine) (T10) Anm: Veröff: NL 2020,102Anmerkung, Veröff: NL 2020,102 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2011:RS0128435
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