Abs 1a;
ASVG §255 Abs3a Z4; ASVG §255 Abs3b;
Absatz eins a,;
Bei „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (erste Fallgruppe) und andererseits um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (zweite Fallgruppe).Bei „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ iSd Paragraph 255, Absatz 3 b, ASVG handelt es sich einerseits um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (erste Fallgruppe) und andererseits um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht während der Ausübung der Tätigkeit) mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen (zweite Fallgruppe). EntscheidungstexteTE OGH 2011-12-20 10 ObS 105/11f Veröff: SZ 2011/153 TE OGH 2011-12-20 10 ObS 113/11g TE OGH 2011-12-20 10 ObS 119/11i TE OGH 2011-12-20 10 ObS 147/11g TE OGH 2011-12-20 10 ObS 167/11y TE OGH 2011-12-20 10 ObS 112/11k Auch; Beisatz: Härtefallregelung nach § 124 Abs 1a iVm Abs 1b
. (T1)Auch; Beisatz: Härtefallregelung nach Paragraph 124, Absatz eins a, in Verbindung mit Absatz eins b,
. (T1) TE OGH 2012-01-17 10 ObS 171/11m Auch TE OGH 2012-02-14 10 ObS 150/11y Vgl auch; Beisatz: Bei der Verweisungstätigkeit eines Reinigungsarbeiters in Ordinationen und Büros handelt es sich um keine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil. (T2) TE OGH 2012-02-14 10 ObS 173/11f Vgl aber; Beisatz: Genießt eine versicherte Person Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG, kann sich die Frage einer "entsprechenden Geltung" (§ 273 Abs 3 ASVG) des § 255 Abs 3a und 3b ASVG gar nicht stellen. Bei Angestellten kann daher die Verweisungsbeschränkung des § 255 Abs 3a, 3b ASVG nur dann bedeutsam werden, wenn die Voraussetzungen des § 273 Abs 1 ASVG gerade nicht vorliegen (§ 273 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2011/122). (T3)Vgl aber; Beisatz: Genießt eine versicherte Person Berufsschutz nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, kann sich die Frage einer "entsprechenden Geltung" (Paragraph 273, Absatz 3, ASVG) des Paragraph 255, Absatz 3 a und 3 b ASVG gar nicht stellen. Bei Angestellten kann daher die Verweisungsbeschränkung des Paragraph 255, Absatz 3 a, 3 b, ASVG nur dann bedeutsam werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gerade nicht vorliegen (Paragraph 273, Absatz 2, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2011/122). (T3) Beisatz: Vgl RS0127651. (T4) Veröff: SZ 2012/15 TE OGH 2012-03-13 10 ObS 19/12k Auch TE OGH 2012-03-13 10 ObS 149/11a Vgl auch; Beisatz: Sofern der Versicherte die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach § 255 Abs 3a Z 1 bis 3 ASVG erfüllt, steht es der Bejahung seiner Berufsunfähigkeit nicht entgegen, wenn die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3b ASVG war und der Versicherte diese Tätigkeit weiterhin ausüben kann. Diese Auffassung beruht auf der Erwägung, dass eine der Voraussetzungen für den speziellen Verweisungsschutz nach der Härtefallregelung ist, dass der Versicherte mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war (§ 255 Abs 3a Z 2 ASVG). Es ist kein hinreichender Grund erkennbar, weshalb innerhalb der Gruppe von Versicherten, die die Voraussetzungen nach § 255 Abs 3a Z 1 bis 3 ASVG erfüllen, danach zu unterscheiden wäre, ob schon bisher nur eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil ausgeübt wurde oder nicht. (T5)Vgl auch; Beisatz: Sofern der Versicherte die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach Paragraph 255, Absatz 3 a, Ziffer eins bis 3 ASVG erfüllt, steht es der Bejahung seiner Berufsunfähigkeit nicht entgegen, wenn die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil iSd Paragraph 255, Absatz 3 b, ASVG war und der Versicherte diese Tätigkeit weiterhin ausüben kann. Diese Auffassung beruht auf der Erwägung, dass eine der Voraussetzungen für den speziellen Verweisungsschutz nach der Härtefallregelung ist, dass der Versicherte mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos iSd Paragraph 12, AlVG gemeldet war (Paragraph 255, Absatz 3 a, Ziffer 2, ASVG). Es ist kein hinreichender Grund erkennbar, weshalb innerhalb der Gruppe von Versicherten, die die Voraussetzungen nach Paragraph 255, Absatz 3 a, Ziffer eins bis 3 ASVG erfüllen, danach zu unterscheiden wäre, ob schon bisher nur eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil ausgeübt wurde oder nicht. (T5) Veröff: SZ 2012/33 TE OGH 2012-06-05 10 ObS 71/12g Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2012-06-26 10 ObS 86/12p Vgl auch TE OGH 2013-05-28 10 ObS 69/13i Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-07-23 10 ObS 81/13d Beisatz: Haltungswechsel bedeutet im gegebenen Zusammenhang ein Aufstehen von zwei bis vier Mal pro Stunde. (T6) TE OGH 2013-10-22 10 ObS 141/13b Beis wie T6; Beisatz: „Vorwiegend in sitzender Haltung“ bedeutet sitzende Arbeit in mehr als zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit. (T7) TE OGH 2014-03-25 10 ObS 19/14p Beisatz: Auch im Falle nur phasenweiser Überschreitung des durchschnittlichen Zeitdrucks ist das in der Härtefallregelung vorgesehene Fortbestandsmerkmal des „durchschnittlichen Zeitdrucks“ nicht mehr erfüllt. (T8) TE OGH 2014-08-26 10 ObS 100/14z Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-10-21 10 ObS 124/14d Vgl TE OGH 2015-02-24 10 ObS 152/14x Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2015-04-28 10 ObS 27/15s Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2016-05-10 10 ObS 36/16s Auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-06-28 10 ObS 77/16w Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2019-06-25 10 ObS 8/19b Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob eine in § 255 Abs 3b ASVG umschriebene Tätigkeit vorliegt, kommt es auf deren „übliche Ausübungsform“ an. (T9)Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob eine in Paragraph 255, Absatz 3 b, ASVG umschriebene Tätigkeit vorliegt, kommt es auf deren „übliche Ausübungsform“ an. (T9) TE OGH 2021-04-27 10 ObS 50/21g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127383
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.