RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127524 Entscheidungsdatum21.12.2011 Geschäftszahl6Ob242/11y; 8Ob2/15z; 6Ob80/18k; 6Ob79/19i (6Ob80/19m) NormUGB §38 RechtssatzDie Eintragung des Haftungsausschlusses muss ‑ wenn dies der Publizitätsakt nach § 38 Abs 4 UGB ist ‑ „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang wird in der Literatur bereits bei Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang verneint. Dem ist angesichts des anzuwendenden strengen Maßstabs und der Formulierung des § 38 Abs 4 UGB („Eintragung ins Firmenbuch bei Unternehmensübergang“) beizupflichtenDie Eintragung des Haftungsausschlusses muss ‑ wenn dies der Publizitätsakt nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB ist ‑ „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang wird in der Literatur bereits bei Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang verneint. Dem ist angesichts des anzuwendenden strengen Maßstabs und der Formulierung des Paragraph 38, Absatz 4, UGB („Eintragung ins Firmenbuch bei Unternehmensübergang“) beizupflichten EntscheidungstexteTE OGH 2011-12-21 6 Ob 242/11y Beisatz: Die Eintragung des Haftungsausschlusses soll den Gläubigern signalisieren, dass unter Umständen rasches Vorgehen gegen den Unternehmensveräußerer angebracht ist. (T1) TE OGH 2015-02-26 8 Ob 2/15z Beis wie T1; Beisatz: Erforderlich ist die Eintragung, dass eine Haftung für die nicht übernommenen Altverbindlichkeiten gemäß § 38 Abs 4 UGB ausgeschlossen wird. (T2); Veröff: SZ 2015/13Beis wie T1; Beisatz: Erforderlich ist die Eintragung, dass eine Haftung für die nicht übernommenen Altverbindlichkeiten gemäß Paragraph 38, Absatz 4, UGB ausgeschlossen wird. (T2); Veröff: SZ 2015/13 TE OGH 2018-05-24 6 Ob 80/18k Beisatz: Für den zeitlichen Zusammenhang ist auf den grundsätzlich im Titelgeschäft vorgesehenen Erfüllungszeitpunkt abzustellen. Der Zeitpunkt der Unterfertigung des schriftlichen Vertrags ist nicht entscheidend. Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen im Namen des Erwerbers betrieben werden soll. Dafür kann auch bereits die Einräumung einer Verfügungsmöglichkeit vor dem dinglichen Rechtserwerb genügen. (T3) Beisatz: Hier: Abstand von etwa sechs Wochen zwischen dem vertraglich vereinbarten Stichtag und dem Eintragungsbegehren – erforderliche zeitliche Nähe verneint. (T4) TE OGH 2019-12-31 6 Ob 79/19i Auch; Beisatz: Hier: Zwar wurde das Eintragungsbegehren binnen Monatsfrist gestellt, doch konnte die Eintragung aufgrund eines Verbesserungsauftrags des Firmenbuchgerichts und der erst nach Ablauf der Monatsfrist erfolgten Vorlage des vollständigen Kaufvertrags nicht innerhalb der Monatsfrist vorgenommen werden. Der enge zeitliche Zusammenhang wurde daher verneint. (T5) Veröff: SZ 2019/79 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127524
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.