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{'item': '9ObA125/11i; 8ObA92/11d; 9ObA27/13f; 9ObA7/18x; 9ObA105/18h; 9ObA124/19d; 9ObA61/20s; 8ObA10/21k; 9ObA85/21x; 9ObA97/22p; 8ObA22/23b; 9ObA48

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127499 Entscheidungsdatum21.11.2024 Geschäftszahl9ObA125/11i; 8ObA92/11d; 9ObA27/13f; 9ObA7/18x; 9ObA105/18h; 9ObA124/19d; 9ObA61/20s; 8ObA10/21k; 9ObA85/21x; 9ObA97/22p; 8ObA22/23b; 9ObA48/23h; 8ObA74/23z; 8ObA82/23a; 9ObA85/24a NormAVRAG §2d Abs2 RechtssatzSoll der Arbeitnehmer iSd § 2d Abs 2 erster Satz AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, so muss noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht.Soll der Arbeitnehmer iSd Paragraph 2 d, Absatz 2, erster Satz AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, so muss noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht. EntscheidungstexteTE OGH 2011-12-21 9 ObA 125/11i Veröff: SZ 2011/155 TE OGH 2012-04-24 8 ObA 92/11d TE OGH 2013-04-24 9 ObA 27/13f Vgl TE OGH 2018-02-27 9 ObA 7/18x Beisatz: § 2 Abs 2 zweiter Satz AVRAG. (T1)Beisatz: Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz AVRAG. (T1) TE OGH 2019-02-27 9 ObA 105/18h TE OGH 2020-02-26 9 ObA 124/19d Beisatz: Zweck des § 2d AVRAG ist, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen. Ihm soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde. Nur so kann eine sittenwidrige Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers vermieden werden. (T2)Beisatz: Zweck des Paragraph 2 d, AVRAG ist, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen. Ihm soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde. Nur so kann eine sittenwidrige Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers vermieden werden. (T2) Beisatz: Hier: Kosten der bezahlten Dienstfreistellung. (T3) Anm: Vergleichbarer Fall 9 ObA 7/18x. (T4)Anmerkung, Vergleichbarer Fall 9 ObA 7/18x. (T4) TE OGH 2020-09-29 9 ObA 61/20s Vgl; Beis wie T3; Anm: Anm: Siehe auch 9ObA 124/19d. (T5)Vgl; Beis wie T3; Anmerkung, Anmerkung, Siehe auch 9ObA 124/19d. (T5) TE OGH 2021-03-25 8 ObA 10/21k Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2021-09-02 9 ObA 85/21x TE OGH 2022-10-20 9 ObA 97/22p Vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung der Parteien unterlag nicht der Bestimmung des § 2d AVRAG. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung der Parteien unterlag nicht der Bestimmung des Paragraph 2 d, AVRAG. (T6) TE OGH 2023-04-21 8 ObA 22/23b vgl; Beisatz wie T2 Beisatz: Die herrschende einhellige Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass dem Gesetzeszweck entsprechend nur eine vor der Ausbildung abgeschlossene Vereinbarung dem Arbeitnehmer eine selbstbestimmte Entscheidung sichert, sich auf eine Ausbildung einzulassen, die unter bestimmten Umständen zu einem Ausbildungskostenrückersatz führen kann. (T7) Beisatz: Der Umstand, dass den Entscheidungen, in denen der maßgebliche Rechtsgrundsatz formuliert und fortgeschrieben wurde (vgl die Kette zu RS0127499) auch nicht einschlägige Sachverhalte zugrunde lagen, vermag an der grundsätzlichen, am Regelungszweck orientierten Aussage nichts zu ändern. (T8)Beisatz: Der Umstand, dass den Entscheidungen, in denen der maßgebliche Rechtsgrundsatz formuliert und fortgeschrieben wurde vergleiche die Kette zu RS0127499) auch nicht einschlägige Sachverhalte zugrunde lagen, vermag an der grundsätzlichen, am Regelungszweck orientierten Aussage nichts zu ändern. (T8) TE OGH 2023-06-28 9 ObA 48/23h Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Keine völlige Transparenz über die Bedingungen für den Ausbildungskostenrückersatz vor Beginn der Ausbildung: Zwar waren dem Arbeitnehmer die Höhe der Ausbildungskosten bekannt und war die Ausbildung zeitlich fixiert, die Modalitäten über einen allfälligen Rückersatz wurden zwischen den Parteien aber erst in einer nach Beginn der Ausbildung abgeschlossenen Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz festgelegt. Auch wenn man davon ausginge, dass dem Arbeitnehmer schon vor Beginn der Ausbildung bekannt sein musste, dass die Arbeitgeberin ihre Erklärung zur Übernahme der Ausbildungskosten an eine (erst abzuschließende) Vereinbarung über den Rückersatz dieser Kosten knüpfte, so würde auch dies dem Gesetzeszweck nicht gerecht werden, dem Arbeitnehmer eine selbstbestimmte Entscheidung, sich auf eine Ausbildung einzulassen, die unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Ausbildungskostenrückersatz führen kann, zu überlassen. (T9) Beisatz: Der Arbeitnehmer soll sich nach bereits begonnener Ausbildung im aufrechten Arbeitsverhältnis nicht mit einer vom Arbeitgeber zur Unterschrift vorgelegten Vereinbarung über die Rückforderbarkeit der bereits vom Arbeitgeber übernommenen Kosten konfrontiert sehen. Er kann auch dadurch unter Umständen in eine Drucksituation gelangen, die seinem schützenswerten Interesse, sich frei und sachlich für oder gegen die Teilnahme an einer Ausbildung entscheiden zu können, entgegen steht. (T10) TE OGH 2024-01-11 8 ObA 74/23z vgl; Beisatz: Die Rückerstattung der Ausbildungskosten nach § 2d Abs 2 AVRAG setzt stets voraus, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde. (T11)vgl; Beisatz: Die Rückerstattung der Ausbildungskosten nach Paragraph 2 d, Absatz 2, AVRAG setzt stets voraus, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde. (T11) Beisatz: Die Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer die Ausbildungskosten ersetzen muss, wenn er die Ausbildung „vorzeitig abbricht“, erfasst den Fall, dass er sich während der Ausbildung dazu entscheidet, die Ausbildung nicht weiter in Anspruch zu nehmen, aber nicht den Fall, dass der Arbeitnehmer die gesamte Ausbildung durchläuft, aber die abschließende Prüfung nicht besteht. (T12) Beisatz: Schließt der Arbeitnehmer die Ausbildung nie ab, kann sich der Arbeitgeber auch nicht auf eine Vereinbarung berufen, wonach der Arbeitnehmer zum Kostenersatz verpflichtet ist, wenn er das Dienstverhältnis vor Ablauf von drei Jahren „nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme“ kündigt, weil die Frist nie zu laufen beginnt. (T13) TE OGH 2024-02-15 8 ObA 82/23a vgl; Beisatz: Weil das Gesetz bloß für den Fall der erfolgreichen Absolvierung einer Ausbildung die Möglichkeit vorsieht, eine Rückerstattungsvereinbarung abzuschließen, besteht nach allgemeiner Ansicht bei fehlendem erfolgreichen Ausbildungsabschluss im Rahmen einer solchen Vereinbarung grundsätzlich keine Rückerstattungspflicht. (T14) TE OGH 2024-11-21 9 ObA 85/24a Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127499

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.