OGH Rechtssatz RS0127621 (2Ob58/11k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127621 Entscheidungsdatum22.12.2011 Geschäftszahl2Ob58/11k NormABGB §615 Abs1 RechtssatzDer Erlöschungsgrund nach § 615 Abs 1 ABGB liegt etwa dann vor, wenn der letzte (in Betracht kommende) Nacherbe vor Eintritt des Substitutionsfalls erbenlos, also ohne Vorhandensein eines Transmissars verstirbt und auch kein Ersatznacherbe vorhanden ist.Der Erlöschungsgrund nach Paragraph 615, Absatz eins, ABGB liegt etwa dann vor, wenn der letzte (in Betracht kommende) Nacherbe vor Eintritt des Substitutionsfalls erbenlos, also ohne Vorhandensein eines Transmissars verstirbt und auch kein Ersatznacherbe vorhanden ist.
EntscheidungstexteTE OGH 2011-12-22 2 Ob 58/11k Beisatz: Der Nachweis, dass kein berufener Nacherbe mehr übrig ist, obliegt dem Vorerben; Unwahrscheinlichkeit genügt nicht. (T1)