OGH Rechtssatz RS0127624 (2Ob58/11k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127624 Entscheidungsdatum22.12.2011 Geschäftszahl2Ob58/11k NormABGB §608; ABGB §615 Abs2; ABGB §703 RechtssatzIst die Einsetzung namentlich genannter Nacherben an die Kinderlosigkeit des Vorerben geknüpft, so ist diese aufschiebend bedingt, sodass nicht die Zweifelsregel des § 615 Abs 2 ABGB zur Anwendung gelangen könnte, sondern nur jene des § 703 ABGB.Ist die Einsetzung namentlich genannter Nacherben an die Kinderlosigkeit des Vorerben geknüpft, so ist diese aufschiebend bedingt, sodass nicht die Zweifelsregel des Paragraph 615, Absatz 2, ABGB zur Anwendung gelangen könnte, sondern nur jene des Paragraph 703, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 2011-12-22 2 Ob 58/11k