Wenn eine Ausweisung aus Gründen der nationalen Sicherheit angeordnet wird, können gewisse verfahrensrechtliche Einschränkungen notwendig sein, um ein der nationalen Sicherheit abträgliches Durchsickern von Informationen zu vermeiden.Artikel 13, MRK erfordert eine unabhängige und genaue Prüfung einer Behauptung, es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme einer realen Gefahr,
Wenn eine Ausweisung aus Gründen der nationalen Sicherheit angeordnet wird, können gewisse verfahrensrechtliche Einschränkungen notwendig sein, um ein der nationalen Sicherheit abträgliches Durchsickern von Informationen zu vermeiden. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2012-01-17 Bsw 8139/09 Bemerkung: Othman (Abu Qatada) gg. das Vereinigte Königreich (T1); Veröff: NL 2012,15 TE AUSL EGMR 2012-05-10 Bsw 7788/11 Auch; nur: Art 13 MRK erfordert eine unabhängige und genaue Prüfung einer Behauptung, es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme einer realen Gefahr,
Auch; nur: Artikel 13, MRK erfordert eine unabhängige und genaue Prüfung einer Behauptung, es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme einer realen Gefahr,
(T2) Beisatz: Die Möglichkeiten der Anfechtung einer Entscheidung über einen Asylantrag beim österreichischen Asylgerichtshof sowie der Prüfung der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts durch den VfGH genügen den Anforderungen des Art 13 MRK. (Bem: A. L. gg. Österreich) (T3)Beisatz: Die Möglichkeiten der Anfechtung einer Entscheidung über einen Asylantrag beim österreichischen Asylgerichtshof sowie der Prüfung der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts durch den VfGH genügen den Anforderungen des Artikel 13, MRK. (Bem: A. L. gg. Österreich) (T3) Veröff: NL 2012,156 TE AUSL EGMR 2012-12-13 Bsw 22689/07 Auch; nur T2; Beisatz: Die schnelle Vollstreckung einer Ausweisungsanordnung kann die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in der Praxis ineffektiv und damit unzugänglich machen. (Bem: De Souza Ribeiro gg. Frankreich) (T4) Veröff: NL 2012,411 TE AUSL EGMR 2013-06-06 Bsw 50094/10 Vgl auch; Veröff: NL 2013,174 TE AUSL EGMR 2015-07-07 Bsw 60125/11 Auch; nur T2; Veröff: NL 2015,305 TE AUSL 2020-07-23 Bsw 40503/17 vgl; nur T2 Anm: Veröff NL 2020,260Anmerkung, Veröff NL 2020,260 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2012:RS0129556
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.