Bei der Einschätzung dieses realen Risikos sind jene Standards und Beweislastregeln anzuwenden, die auch bei der Prüfung von Ausweisungen und Auslieferungen unter Art 3 MRK gelten.Besteht die reale Gefahr, dass eine ausgelieferte Person eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens erleiden wird, begründet die
Bei der Einschätzung dieses realen Risikos sind jene Standards und Beweislastregeln anzuwenden, die auch bei der Prüfung von Ausweisungen und Auslieferungen unter Artikel 3, MRK gelten. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 8139/09 Bem: Othman [Abu Qatada] gg. das Vereinigte Königreich (T1) Beisatz: Hier: Reale Gefahr der Verwendung von durch Folter erlangten Geständnissen im wiederaufgenommenen Verfahren gegen eine des Terrorismus verdächtige Person im Fall ihrer Auslieferung nach Jordanien. (T2) Veröff: NL 2012,15 TE AUSL EGMR 2012-09-25 Bsw 649/08 Ähnlich; Beisatz: Für den Fall, dass das Justizsystem eines Drittstaats keine wirksamen Garantien für eine unabhängige, unparteiische und ernste Prüfung der Behauptung, gefoltert oder misshandelt worden zu sein, vorsieht, reicht es aus, wenn der Betroffene darlegt, es bestehe ein reales Risiko, dass die fragliche Aussage unter derartigen Umständen zustande gekommen sei, um deren Ausschluss vom Strafakt zu begehren. (T3) Beisatz: Hier: Bejahung eines realen Risikos, dass Aussagen unter Rückgriff auf eine Art 3 MRK widersprechende Behandlung erlangt wurden, durch Berichte von Menschenrechtsorganisationen über marokkanisches Justizsystem. (Bem: El Haski gg. Belgien) (T4)Beisatz: Hier: Bejahung eines realen Risikos, dass Aussagen unter Rückgriff auf eine Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung erlangt wurden, durch Berichte von Menschenrechtsorganisationen über marokkanisches Justizsystem. (Bem: El Haski gg. Belgien) (T4) Veröff: NL 2012,314 TE OGH 2018-01-18 12 Os 126/17x Vgl TE AUSL EGMR 2017-06-15 Bsw 71537/14 Vgl auch TE AUSL EGMR 2018-05-31 Bsw 33234/12 Auch; nur: Besteht die reale Gefahr, dass eine ausgelieferte Person eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens erleiden wird, begründet die
Auch; nur: Besteht die reale Gefahr, dass eine ausgelieferte Person eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens erleiden wird, begründet die
(T5) Beisatz: Hier: Verantwortlichkeit Rumäniens nach Art 6 Abs 1 MRK aufgrund seiner Kooperation mit der CIA bei der Überstellung des Beschwerdeführers aus seinem Staatsgebiet trotz eines realen und vorhersehbaren Risikos, dass er sich einer offenkundigen Rechtsverweigerung gegenübersehen könnte. (Al Nashiri gg. Rumänien) (T6); Veröff: NL 2018,215Beisatz: Hier: Verantwortlichkeit Rumäniens nach Artikel 6, Absatz eins, MRK aufgrund seiner Kooperation mit der CIA bei der Überstellung des Beschwerdeführers aus seinem Staatsgebiet trotz eines realen und vorhersehbaren Risikos, dass er sich einer offenkundigen Rechtsverweigerung gegenübersehen könnte. (Al Nashiri gg. Rumänien) (T6); Veröff: NL 2018,215 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2012:RS0129558
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.