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{'item': ['8Ob58/11d', '3Ob185/14y', '8Ob107/14i', '8Ob101/14g', '7Ob192/14g', '1Ob101/15g', '10Ob36/20x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127641 Entscheidungsdatum20.01.2012 Geschäftszahl8Ob58/11d; 3Ob185/14y; 8Ob107/14i; 8Ob101/14g; 7Ob192/14g; 1Ob101/15g; 10Ob36/20x NormJN §1 CVIIa; SbgFLG 1973 §106 Abs1; TirFLG §73 RechtssatzVoraussetzung für die Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens (§ 73 TFLG) ist stets, dass die Frage einer „agrargemeinschaftlichen“, also einer gemeinsamen Nutzung (vgl § 33 TFLG) zu entscheiden ist.Voraussetzung für die Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens (Paragraph 73, TFLG) ist stets, dass die Frage einer „agrargemeinschaftlichen“, also einer gemeinsamen Nutzung vergleiche Paragraph 33, TFLG) zu entscheiden ist. EntscheidungstexteTE OGH 2012-01-20 8 Ob 58/11d TE OGH 2014-11-19 3 Ob 185/14y Auch; Beisatz: Es muss also eine gemeinsame Nutzung von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessenschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft (§ 33 Abs 1 TFLG 1996) wesentlich für die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfragen sein. (Hier: § 73 lit c TFLG 1996.) (T1)Auch; Beisatz: Es muss also eine gemeinsame Nutzung von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessenschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft (Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996) wesentlich für die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfragen sein. (Hier: Paragraph 73, Litera c, TFLG 1996.) (T1) Beisatz: Dieser Kompetenztatbestand beinhaltet die Übertragung der Entscheidung der Eigentümerfrage an die Agrarbehörde ohne jede zeitliche Einschränkung. (T2) TE OGH 2014-12-19 8 Ob 107/14i Auch; Beisatz: Es muss also die Frage einer gemeinsamen Nutzung von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessenschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft (§ 33 Abs 1 TFLG 1996) wesentlich für die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfrage sein. (T3)Auch; Beisatz: Es muss also die Frage einer gemeinsamen Nutzung von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessenschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft (Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996) wesentlich für die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfrage sein. (T3) TE OGH 2014-12-19 8 Ob 101/14g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-01-28 7 Ob 192/14g Auch TE OGH 2015-06-18 1 Ob 101/15g Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2020-11-24 10 Ob 36/20x Beis wie T2; Beisatz: Über das Begehren auf Übertragung von Miteigentumsanteilen an einer agrargemeinschaftlichen Alpe ist gemäß § 106 Abs 1 SbgFLG 1973 von der Agrarbehörde zu entscheiden. (T4)Beis wie T2; Beisatz: Über das Begehren auf Übertragung von Miteigentumsanteilen an einer agrargemeinschaftlichen Alpe ist gemäß Paragraph 106, Absatz eins, SbgFLG 1973 von der Agrarbehörde zu entscheiden. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127641

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.