RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127583 Entscheidungsdatum06.11.2024 Geschäftszahl8Ob125/11g; 5Ob69/13b; 8Ob47/14s; 10Ob57/14a; 6Ob231/16p; 3Ob195/17y; 6Ob16/18y; 5Ob95/20m; 5Ob196/22t; 6Ob184/24p NormABGB §1098a ABGB §1098c MRG §8 RechtssatzZur Vermeidung eines Eingriffs in die Privatsphäre anderer Hausbewohner durch einen nicht hinzunehmenden Überwachungsdruck darf bei diesen nicht der Eindruck entstehen, dass sie von einer systematischen, identifizierenden Überwachungsmaßnahme eines Mieters betroffen sind und sich etwa im Überwachungsbereich einer Videokamera befinden. Eine solche Überwachungsmaßnahme darf sich nach Maßgabe des Eindrucks für einen unbeteiligten Betrachter grundsätzlich nur auf den eigenen gemieteten (Wohn‑)Bereich des Mieters beziehen. EntscheidungstexteTE OGH 2012-01-20 8 Ob 125/11g Veröff: SZ 2012/10 TE OGH 2013-12-17 5 Ob 69/13b Vgl auch; Beisatz: Dabei geht es maßgeblich nicht darum, ob eine solche Überwachung auch aufgezeichnet wird, weil es bereits eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) darstellt, wenn sich ein Betroffener durch die Art der Anbringung und den äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt. (T1) TE OGH 2014-06-26 8 Ob 47/14s Auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit Videokameras bzw (nicht als solche erkennbaren) Videokameraattrappen ist entscheidend, dass Hausbewohner durch vermeintliche Überwachungsmaßnahmen nicht gestört oder belästigt werden. In dieser Hinsicht müssen deren Persönlichkeitsrechte beachtet und Beeinträchtigungen der Privatsphäre verhindert werden. Auch der durch eine Videokameraattrappe geschaffene Überwachungsdruck auf einen Hausbewohner ist als Eingriff in die Privatsphäre zu beurteilen. Muss sich ein anderer Hausbewohner immer kontrolliert fühlen, wenn er das Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirken Überwachungsmaßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera sein sollte, eine Beeinträchtigung der Privatsphäre. Für Nachbarn bzw andere Mieter darf daher nicht der Eindruck des Überwachtwerdens im Sinn systematischer, identifizierender Überwachungsmaßnahmen entstehen. Den anderen Mietern ist ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen ihrer Wohnung durch sie selbst, ihre Mitbewohner oder Gäste nicht überwacht bzw aufgezeichnet wird. Können diese Personen etwa durch den Standort oder die Ausrichtung einer Videokamera oder einer (nicht als solche erkennbaren) Videokameraattrappe die berechtigte Befürchtung haben, dass sie sich im Überwachungsbereich befinden und von den Aufnahmen bzw Aufzeichnungen erfasst sind, so ist ein Eingriff in die Privatsphäre grundsätzlich zu bejahen. In diesem Fall hat eine Interessenabwägung stattzufinden. (T2) TE OGH 2014-10-21 10 Ob 57/14a Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-03-29 6 Ob 231/16p Vgl; Beisatz wie T2 nur: Können diese Personen etwa durch den Standort oder die Ausrichtung einer Videokamera oder einer (nicht als solche erkennbaren) Videokameraattrappe die berechtigte Befürchtung haben, dass sie sich im Überwachungsbereich befinden und von den Aufnahmen bzw Aufzeichnungen erfasst sind, so ist ein Eingriff in die Privatsphäre grundsätzlich zu bejahen. (T3) Beisatz: Grundvoraussetzung eines Unterlassungsanspruchs ist, dass sich für einen „unbefangenen, objektiven Betrachter“ aufgrund der Kamera-(attrappe) überhaupt der Eindruck einer Überwachung ergeben kann, dass also die Kamera-(attrappe) überhaupt dessen geschützten Bereich „sieht bzw sehen könnte“ (hier: Behauptung des Beklagten, aufgrund des zwischen seiner Kamera und den klägerischen Grundstücken liegenden Waldes bestehe gar keine „Sichtverbindung“). (T4) TE OGH 2018-03-21 3 Ob 195/17y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-05-24 6 Ob 16/18y Vgl; Beisatz: Die Überwachung oder die Schaffung des Eindrucks der Überwachung des eigenen (mit Nutzungsrechten anderer nicht belasteten) Grundstücks wird grundsätzlich als zulässig angesehen. (T5) TE OGH 2020-10-22 5 Ob 95/20m Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2023-01-31 5 Ob 196/22t Beis wie T1 TE OGH 2024-11-06 6 Ob 184/24p Beisatz: Auch wenn eine Kamera nicht betriebsbereit ist, liegt keine bloß abstrakte Befürchtung eines möglichen Missbrauchs vor, die für sich allein das Begehren nicht rechtfertigen würde, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Befürchtung besteht, dass die Kamera jederzeit und vom klagenden Nachbarn unbemerkt angeschlossen und in Betrieb gesetzt werden könnte. Die Eingriffsgefahr ist somit zu bejahen, wenn die konkrete Befürchtung besteht, die Beobachtung mit der Kamera könnte einsetzen. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127583
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