RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127638 Entscheidungsdatum16.12.2022 Geschäftszahl8ObA88/11s; 9ObA122/12z; 8ObA28/22h NormBB-PG §9 RechtssatzMit dem in § 9 BB‑PG enthaltenen Hinweis auf die Unfähigkeit, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen, stellt der Gesetzgeber auf die „Erwerbsunfähigkeit“ ab und nicht nur darauf, ob die frühere Diensttätigkeit verrichtet werden kann. Die bisher ausgeübte Tätigkeit wird aber ‑ ebenso wie die Ausbildung ‑ für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Erwerbs Relevanz haben.Mit dem in Paragraph 9, BB‑PG enthaltenen Hinweis auf die Unfähigkeit, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen, stellt der Gesetzgeber auf die „Erwerbsunfähigkeit“ ab und nicht nur darauf, ob die frühere Diensttätigkeit verrichtet werden kann. Die bisher ausgeübte Tätigkeit wird aber ‑ ebenso wie die Ausbildung ‑ für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Erwerbs Relevanz haben. EntscheidungstexteTE OGH 2012-01-20 8 ObA 88/11s Beisatz: Im konkreten Fall wird die Möglichkeit der Verweisung eines Arbeitnehmers, der bisher eine Tätigkeit ausübte, die in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte einzustufen wäre, auf eine Tätigkeit, die in die Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrags fallen würde, bejaht. (T1) TE OGH 2013-02-21 9 ObA 122/12z Vgl auch TE OGH 2022-12-16 8 ObA 28/22h Beisatz: Lediglich für die Zumutbarkeitsprüfung ist sinngemäß auf die Kriterien der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung zum Ausmaß eines noch hinzunehmenden sozialen Abstiegs zurückzugreifen. Nur insoweit kommt es auf einen Vergleich mit der bisherigen Tätigkeit und deren sozialem Ansehen an. (T2) Beisatz: Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 9 BB-PG vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)Beisatz: Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 9, BB-PG vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3) Beisatz: Die Judikatur zu § 255 ASVG und § 273 ASVG kann aufgrund des völlig unterschiedlichen Regelungsgegenstands immer nur sinngemäß herangezogen werden, geht es doch dort um die Bedingungen dafür, ob überhaupt ein Pensionsanspruch zusteht, während § 9 BB-PG nur unter der Voraussetzung zum Tragen kommt, dass der Beamte in den Ruhestand versetzt wird. Diese Bestimmung regelt nicht den Grund, sondern die Höhe eines bereits bestehenden Anspruchs durch Anwendung einer privilegierten Bemessung im besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfall. (T4)Beisatz: Die Judikatur zu Paragraph 255, ASVG und Paragraph 273, ASVG kann aufgrund des völlig unterschiedlichen Regelungsgegenstands immer nur sinngemäß herangezogen werden, geht es doch dort um die Bedingungen dafür, ob überhaupt ein Pensionsanspruch zusteht, während Paragraph 9, BB-PG nur unter der Voraussetzung zum Tragen kommt, dass der Beamte in den Ruhestand versetzt wird. Diese Bestimmung regelt nicht den Grund, sondern die Höhe eines bereits bestehenden Anspruchs durch Anwendung einer privilegierten Bemessung im besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfall. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127638
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.