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{'item': '7Ob226/11b; 8Ob49/16p; 6Ob105/16h; 7Ob220/16b; 8Ob115/16v; 4Ob172/18z; 8Ob86/23i; 8Ob141/24d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127789 Entscheidungsdatum26.05.2025 Geschäftszahl7Ob226/11b; 8Ob49/16p; 6Ob105/16h; 7Ob220/16b; 8Ob115/16v; 4Ob172/18z; 8Ob86/23i; 8Ob141/24d NormEO §382 Abs1 Z8 lita RechtssatzGegenstand einer Provisorialmaßnahme nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist der einstweilige angemessene und nicht bloß der notwendige Unterhalt. Es handelt sich um eine besondere einstweilige Verfügung, die dem Berechtigten einen in der Regel endgültig zustehenden Unterhalt zuerkennt, wobei die materiell‑rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs im Haupt‑ und im Provisorialverfahren gleich sind.Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO ist der einstweilige angemessene und nicht bloß der notwendige Unterhalt. Es handelt sich um eine besondere einstweilige Verfügung, die dem Berechtigten einen in der Regel endgültig zustehenden Unterhalt zuerkennt, wobei die materiell‑rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs im Haupt‑ und im Provisorialverfahren gleich sind. EntscheidungstexteTE OGH 2012-01-25 7 Ob 226/11b Bemerkung: Unter Bezugnahme auf 1 Ob 235/11g und die dortige Auseinandersetzung mit der an der ständigen Rechtsprechung geäußerten Kritik von König (Einstweilige Verfügung im Zivilverfahren3, Rz 4/7, 4/15) und Gitschthaler (Unterhaltsrecht2, Rz 825 Anm 4; ders in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO Rz 15). (T1)Bemerkung: Unter Bezugnahme auf 1 Ob 235/11g und die dortige Auseinandersetzung mit der an der ständigen Rechtsprechung geäußerten Kritik von König (Einstweilige Verfügung im Zivilverfahren3, Rz 4/7, 4/15) und Gitschthaler (Unterhaltsrecht2, Rz 825 Anmerkung 4, ; ders in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO Rz 15). (T1) TE OGH 2016-06-28 8 Ob 49/16p Auch; nur: Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist der einstweilige angemessene und nicht bloß der notwendige Unterhalt. (T2)Auch; nur: Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO ist der einstweilige angemessene und nicht bloß der notwendige Unterhalt. (T2) Beisatz: Unterhaltsansprüche (hier auf der Grundlage nach § 94 ABGB) werden somit im Haupt‑ und im Provisorialverfahren nach denselben materiell‑rechtlichen Grundlagen bemessen. (T3)Beisatz: Unterhaltsansprüche (hier auf der Grundlage nach Paragraph 94, ABGB) werden somit im Haupt‑ und im Provisorialverfahren nach denselben materiell‑rechtlichen Grundlagen bemessen. (T3) TE OGH 2016-10-24 6 Ob 105/16h Auch; nur T2 TE OGH 2017-01-25 7 Ob 220/16b Beis wie T3 TE OGH 2017-02-22 8 Ob 115/16v Auch; nur: Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist der einstweilige angemessene Unterhalt. (T4)Auch; nur: Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO ist der einstweilige angemessene Unterhalt. (T4) TE OGH 2018-09-25 4 Ob 172/18z Auch; nur: Die materiell‑rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs sind im Haupt- und im Provisorialverfahren gleich. (T5) TE OGH 2023-10-19 8 Ob 86/23i TE OGH 2025-05-26 8 Ob 141/24d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127789

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.