RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127656 Entscheidungsdatum25.01.2012 Geschäftszahl7Ob235/11a; 7Ob249/11k; 7Ob208/12g; 7Ob84/13y; 7Ob117/13a; 7Ob55/17i NormHeimAufG §6; UbG §33 Abs3 RechtssatzJe absehbarer und gleichbleibender die zur Freiheitsbeschränkung führenden Verhaltensweisen des Bewohners verlaufen, desto geringere Anforderungen sind an die Spezifikationen in der Dokumentation zu stellen. Je größer die Bandbreite des vom Bewohner gezeigten Verhaltens ist und je weniger absehbar ist, ob es zu einer Gefährdung kommt, desto genauer muss darauf eingegangen werden, welche konkrete Gefährdung die gesetzten Maßnahmen notwendig machte und allenfalls, welche anderen Mittel vergebens versucht wurden. EntscheidungstexteTE OGH 2012-01-25 7 Ob 235/11a TE OGH 2012-01-25 7 Ob 249/11k Beisatz: Fehlt in der Dokumentation eine Angabe zum Grund zur Gänze, so liegt jedenfalls ein derart gravierender Mangel vor, der zur Unzulässigkeit der Maßnahmen führen muss, auch wenn sie an sich zulässig gewesen wäre. (T1) TE OGH 2012-12-19 7 Ob 208/12g Beisatz: Zur Beantwortung der Frage nach dem notwendigen Inhalt der Dokumentation kann auch auf die Rechtsprechung zur Dokumentation nach § 6 HeimAufG zurückgegriffen werden. Es muss der Grund für die konkrete Beschränkung in einer Weise angeführt werden, dass beurteilt werden kann, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Wie detailliert dies geschehen muss, um den Sachverhalt ausreichend beurteilen zu können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)Beisatz: Zur Beantwortung der Frage nach dem notwendigen Inhalt der Dokumentation kann auch auf die Rechtsprechung zur Dokumentation nach Paragraph 6, HeimAufG zurückgegriffen werden. Es muss der Grund für die konkrete Beschränkung in einer Weise angeführt werden, dass beurteilt werden kann, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Wie detailliert dies geschehen muss, um den Sachverhalt ausreichend beurteilen zu können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2) Beisatz: Hier: Beschränkung nach § 33 UbG. (T3)Beisatz: Hier: Beschränkung nach Paragraph 33, UbG. (T3) Beisatz: Je absehbarer und gleichbleibender die zur Beschränkung führenden Verhaltensweisen des Bewohners verlaufen, desto geringere Anforderungen sind an die Spezifikation in der Dokumentation zu stellen. Mängel in der Dokumentation können nachträglich nur soweit beseitigt werden, als der Grund für die Beschränkung aus anderen Urkunden objektivierbar ist und es in der Krankengeschichte nur unterlassen wurde, auf diese zu verweisen. Ergibt sich in der Zusammenschau der Bestandteile der Krankengeschichte und der Mitteilung kein Zweifel am zu Grunde liegenden Sachverhalt, so liegt kein relevanter Dokumentationsmangel, der zur Unzulässigkeit der Maßnahme führen muss, vor. (T4) TE OGH 2013-07-03 7 Ob 84/13y Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2 TE OGH 2013-07-03 7 Ob 117/13a Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2017-06-14 7 Ob 55/17i Vgl; Beisatz: Die Dokumentationspflicht nach § 6 HeimAufG wird schon nach dem Wortlaut des Gesetzes erst durch eine Freiheitsbeschränkung ausgelöst, nicht hingegen bei allen medizinischen Maßnahmen, die gar keine Freiheitsbeschränkung sind. (T5)Vgl; Beisatz: Die Dokumentationspflicht nach Paragraph 6, HeimAufG wird schon nach dem Wortlaut des Gesetzes erst durch eine Freiheitsbeschränkung ausgelöst, nicht hingegen bei allen medizinischen Maßnahmen, die gar keine Freiheitsbeschränkung sind. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127656
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.