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{'item': 'Bsw39954/08; Bsw4241/12; Bsw28859/11 (Bsw28473/12); Bsw46470/11; Bsw22338/15; Bsw17895/14'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0129573 Entscheidungsdatum28.05.2020 GeschäftszahlBsw39954/08; Bsw4241/12; Bsw28859/11 (Bsw28473/12); Bsw46470/11; Bsw22338/15; Bsw17895/14 NormMRK Art8 Abs1 II1 RechtssatzDas Konzept des „Privatlebens“ ist ein breiter Begriff, der sich einer abschließenden Definition entzieht. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2012-02-07 Bsw 39954/08 Bemerkung: Axel Springer AG gg. Deutschland (T1); Veröff: NL 2012,42 TE AUSL EGMR 2014-05-20 Bsw 4241/12 Veröff: NL 2014,210 TE AUSL EGMR 2014-12-11 Bsw 28859/11 Veröff: NL 2014,513 TE AUSL EGMR 2015-08-27 Bsw 46470/11 Veröff: NL 2015,344 TE AUSL EGMR 2017-12-19 Bsw 22338/15 TE AUSL 2020-05-28 Bsw 17895/14 Beisatz: Eine extensive Auslegung von Art 8 MRK bedeutet allerdings nicht, dass davon jede Handlung erfasst ist, die eine Person ausüben möchte, um eine Beziehung mit einer anderen Person aufzubauen und zu entwickeln. Der Aspekt des Privatlebens nach Art 8 MRK kann nicht so verstanden werden, dass er als solches ein Recht garantieren würde, eine Beziehung zu einer bestimmten Person aufzubauen. Das Privatleben kommt in der Regel nicht in Situationen zum Tragen, in denen jemand keinen Schutz des „Familienlebens“ iSv Art 8 MRK in Bezug auf diese Person genießt und in denen Letztere den Wunsch nach Kontakt nicht teilt. Dies gilt umso mehr, wenn die Person, mit der Kontakt gehalten werden möchte, Opfer eines Verhaltens (hier: sexueller Missbrauch der behinderten Tochter durch den Partner der Lebensgefährtin) geworden ist, das von den innerstaatlichen Gerichten als schädlich eingestuft wurde. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Beschwerde wegen eines Reputationsverlustes nicht auf Art 8 MRK gestützt werden kann, wenn dieser eine vorhersehbare Konsequenz des eigenen Verhaltens ist, wie etwa der Begehung einer Straftat. Diese Regel beschränkt sich nicht nur auf Rufschädigungen, sondern wurde auf einen umfassenderen Grundsatz ausgedehnt, nach dem persönliches, soziales, psychologisches und wirtschaftliches Leid als vorhersehbare Konsequenz der Begehung einer Straftat nicht als Grundlage für die Beschwerde herangezogen werden kann, dass eine strafrechtliche Verurteilung selbst eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellte. Dieser erweiterte Grundsatz umfasst nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch anderes Fehlverhalten, das eine rechtliche Verantwortung mit vorhersehbaren negativen Auswirkungen auf das „Privatleben“ nach sich zieht. (Evers gg Deutschland) (T2)Beisatz: Eine extensive Auslegung von Artikel 8, MRK bedeutet allerdings nicht, dass davon jede Handlung erfasst ist, die eine Person ausüben möchte, um eine Beziehung mit einer anderen Person aufzubauen und zu entwickeln. Der Aspekt des Privatlebens nach Artikel 8, MRK kann nicht so verstanden werden, dass er als solches ein Recht garantieren würde, eine Beziehung zu einer bestimmten Person aufzubauen. Das Privatleben kommt in der Regel nicht in Situationen zum Tragen, in denen jemand keinen Schutz des „Familienlebens“ iSv Artikel 8, MRK in Bezug auf diese Person genießt und in denen Letztere den Wunsch nach Kontakt nicht teilt. Dies gilt umso mehr, wenn die Person, mit der Kontakt gehalten werden möchte, Opfer eines Verhaltens (hier: sexueller Missbrauch der behinderten Tochter durch den Partner der Lebensgefährtin) geworden ist, das von den innerstaatlichen Gerichten als schädlich eingestuft wurde. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Beschwerde wegen eines Reputationsverlustes nicht auf Artikel 8, MRK gestützt werden kann, wenn dieser eine vorhersehbare Konsequenz des eigenen Verhaltens ist, wie etwa der Begehung einer Straftat. Diese Regel beschränkt sich nicht nur auf Rufschädigungen, sondern wurde auf einen umfassenderen Grundsatz ausgedehnt, nach dem persönliches, soziales, psychologisches und wirtschaftliches Leid als vorhersehbare Konsequenz der Begehung einer Straftat nicht als Grundlage für die Beschwerde herangezogen werden kann, dass eine strafrechtliche Verurteilung selbst eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellte. Dieser erweiterte Grundsatz umfasst nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch anderes Fehlverhalten, das eine rechtliche Verantwortung mit vorhersehbaren negativen Auswirkungen auf das „Privatleben“ nach sich zieht. (Evers gg Deutschland) (T2) Beisatz: Im vorliegenden Fall berührte das gegen einen erwachsenen Mann ausgesprochene Kontaktverbot wegen sexuellen Missbrauchs der und Zeugung eines Kindes mit der behinderten, volljährigen Tochter seiner Lebensgefährtin keine Beziehungen zu anderen Personen im Allgemeinen, sondern schloss jeglichen Kontakt mit der Tochter der Lebensgefährtin aus, da die innerstaatlichen Gerichte festgestellt hatten, dass diese kein besonderes Interesse an einem Kontakt mit ihm äußerte; vielmehr wurde ein Kontakt zwischen beiden als nachteilig für Letztere erachtet. Nach seinem Besuch bei ihr in einem Heim für Menschen mit Behinderung zeigte sie Anzeichen einer psychischen Notsituation und benötigte Medikamente. Darüber hinaus war laut den Zivilgerichten, die ihre Entscheidungen auf die Erkenntnisse dreier Sachverständiger gründeten, das vom Betreffenden gezeugte Kind das Resultat einer schwerwiegenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Tochter seiner Lebensgefährtin. Sie wäre nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen und Risiken geschlechtlicher Handlungen und einer Schwangerschaft zu verstehen, und der Kontaktwerber hätte weiterhin beabsichtigt, sie zu missbrauchen, was voraussichtlich zu weiteren Schwangerschaften und beträchtlichen Risiken für sie geführt hätte. Das Landgericht Traunstein wies in seinem Urteil vom 24.5.2012, in dem es die Einstellung des Verfahrens anregte, ausdrücklich darauf hin, dass die Tochter als widerstandsunfähig anzusehen sei. Die Entscheidung, ein Kontaktverbot zu erlassen und dessen Auswirkungen konnten daher als vorhersehbare Konsequenz der Absicht des Kontaktwerbers gesehen werden, die behinderte Tochter weiterhin zu besuchen. Unter diesen Umständen geht der GH davon aus, dass die Anfechtung des Kontaktverbots nicht unter das Privatleben iSv Art 8 MRK fällt. (Evers gg Deutschland) (T3)Beisatz: Im vorliegenden Fall berührte das gegen einen erwachsenen Mann ausgesprochene Kontaktverbot wegen sexuellen Missbrauchs der und Zeugung eines Kindes mit der behinderten, volljährigen Tochter seiner Lebensgefährtin keine Beziehungen zu anderen Personen im Allgemeinen, sondern schloss jeglichen Kontakt mit der Tochter der Lebensgefährtin aus, da die innerstaatlichen Gerichte festgestellt hatten, dass diese kein besonderes Interesse an einem Kontakt mit ihm äußerte; vielmehr wurde ein Kontakt zwischen beiden als nachteilig für Letztere erachtet. Nach seinem Besuch bei ihr in einem Heim für Menschen mit Behinderung zeigte sie Anzeichen einer psychischen Notsituation und benötigte Medikamente. Darüber hinaus war laut den Zivilgerichten, die ihre Entscheidungen auf die Erkenntnisse dreier Sachverständiger gründeten, das vom Betreffenden gezeugte Kind das Resultat einer schwerwiegenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Tochter seiner Lebensgefährtin. Sie wäre nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen und Risiken geschlechtlicher Handlungen und einer Schwangerschaft zu verstehen, und der Kontaktwerber hätte weiterhin beabsichtigt, sie zu missbrauchen, was voraussichtlich zu weiteren Schwangerschaften und beträchtlichen Risiken für sie geführt hätte. Das Landgericht Traunstein wies in seinem Urteil vom 24.5.2012, in dem es die Einstellung des Verfahrens anregte, ausdrücklich darauf hin, dass die Tochter als widerstandsunfähig anzusehen sei. Die Entscheidung, ein Kontaktverbot zu erlassen und dessen Auswirkungen konnten daher als vorhersehbare Konsequenz der Absicht des Kontaktwerbers gesehen werden, die behinderte Tochter weiterhin zu besuchen. Unter diesen Umständen geht der GH davon aus, dass die Anfechtung des Kontaktverbots nicht unter das Privatleben iSv Artikel 8, MRK fällt. (Evers gg Deutschland) (T3) Anm: Veröff: NL 2020,200Anmerkung, Veröff: NL 2020,200 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2012:RS0129573

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.