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{'item': 'Bsw39954/08; Bsw40660/08 (Bsw60641/08); Bsw51151/06 (Bsw6490/07; Bsw59631/090); Bsw8772/10; Bsw26547/07; Bsw73579/10; Bsw40454/07; Bsw48311/

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0129575 Entscheidungsdatum25.02.2026 GeschäftszahlBsw39954/08; Bsw40660/08 (Bsw60641/08); Bsw51151/06 (Bsw6490/07; Bsw59631/090); Bsw8772/10; Bsw26547/07; Bsw73579/10; Bsw40454/07; Bsw48311/10; Bsw53495/09 (Bsw53649/09); Bsw21830/09; 4Ob69/18b; 6Ob98/18g; Bsw40454/07; Bsw55495/08; Bsw22947/13; Bsw16313/10; Bsw56925/08; Bsw60818/10; 6Ob52/20w; Bsw55537/10; Bsw22998/13; Bsw17224/11; Bsw931/13; Bsw71233/13; Bsw51405/12; Bsw35030/13; Bsw24703/15; Bsw18597/13; 15Os109/21z (15Os110/21x); 15Os41/22a (15Os42/22y; 15Os43/22w; 15Os89/22k; 15Os90/22g); Bsw60798/10; 15Os18/23w; Bsw26922/14; Bsw37898/17; Bsw11436/06; 15Os51/24z; 15Os92/25f NormMRK Art10 IV4a MRK Art10 IV4b MRK Art8 IV3e RechtssatzWo die Meinungsäußerungsfreiheit gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens abzuwägen ist, sind folgende Kriterien ausschlaggebend: Zunächst ist nach dem Beitrag zu fragen, den die Fotos oder Artikel zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Rolle oder Funktion der betroffenen Person und die Art der Aktivitäten, über die berichtet wird. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Privatpersonen und Personen, die wie Politiker oder Personen des öffentlichen Lebens in einem öffentlichen Kontext handeln. Das Verhalten der Person vor der Veröffentlichung des Berichts ist ein weiterer Faktor. Dabei kann jedoch die bloße Tatsache einer Zusammenarbeit mit der Presse bei früheren Gelegenheiten nicht als Argument dafür verwendet werden, die betroffene Person jeglichen Schutzes vor der Veröffentlichung des umstrittenen Artikels oder Fotos zu berauben. Weitere zu berücksichtigende Faktoren sind die Art und Weise, wie die Informationen erlangt wurden, sowie ihr Wahrheitsgehalt. Die Art und Weise, wie der Bericht veröffentlicht und wie die Person darin dargestellt wird, kann ebenfalls ein relevanter Faktor sein. Schließlich ist auch die Art und Schwere der verhängten Sanktionen bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2012-02-07 Bsw 39954/08 Bemerkung: Axel Springer AG gg. Deutschland (T1) Beisatz: Die Öffentlichkeit hat grundsätzlich ein Interesse daran, über Strafverfahren informiert zu werden, solange die Unschuldsvermutung strikt beachtet wird. Dieses Interesse variiert jedoch insofern, als es sich im Lauf des Prozesses abhängig von verschiedenen Faktoren entwickeln kann, wie dem Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, den Umständen des Falls und den weiteren Entwicklungen während des Verfahrens. (T2); Veröff: NL 2012,42 TE AUSL EGMR 2012-02-07 Bsw 40660/08 Beisatz: Hier: Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung über den Gesundheitszustand des regierenden Fürsten von Monaco und den Umgang seiner Kinder mit seiner Krankheit, die sich im Schiurlaub befanden und dort fotografiert wurden. Die betreffenden Fotos trugen zumindest zu einem gewissen Grad zu einer Debatte von allgemeinem Interesse bei, betrafen Personen des öffentlichen Lebens und kamen nicht unter ungünstigen Umständen zustande. Die nationalen Gerichte wogen das Recht der Verlage auf Meinungsäußerungsfreiheit sorgfältig gegen das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens ab. (Von Hannover gg. Deutschland (Nr. 2) (T3) Veröff: NL 2012,45 TE AUSL EGMR 2012-12-04 Bsw 51151/06 Auch; Veröff: NL 2012,390 TE AUSL EGMR 2013-09-19 Bsw 8772/10 Auch; Beisatz: Personen des öffentlichen Lebens können nicht auf die gleiche Weise Anspruch auf einen Schutz ihres Privatlebens erheben wie der Öffentlichkeit unbekannte Privatpersonen. (Von Hannover gg. Deutschland [Nr 3]) (T4) Veröff: NL 2013,322 TE AUSL EGMR 2013-10-10 Bsw 26547/07 Auch; Veröff: NL 2013,344 TE AUSL EGMR 2014-01-14 Bsw 73579/10 Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verurteilung der ehemaligen Geliebten des Premierministers wegen Veröffentlichung eines Buches, in dem Intimitäten enthüllt wurden. (Ruusunen gg. Finnland) (T5) Veröff: NL 2014,48 TE AUSL EGMR 2014-06-12 Bsw 40454/07 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verurteilung einer Zeitung zur Zahlung einer Entschädigung wegen Bericht über uneheliches Kind des Prinzen von Monaco. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich) (T6) Veröff: NL 2014,230 TE AUSL EGMR 2014-07-10 Bsw 48311/10 Auch; Beisatz: Hier: Untersagung der Weiterverbreitung eines Artikels, in dem über die Bestellung des ehemaligen deutschen Bundeskanzlers Gerhard Schröder zum Aufsichtsratsvorsitzenden eines deutsch-russischen Gaskonsortiums berichtet und diese mit während seiner Amtszeit getroffenen Entscheidungen in Verbindung gebracht wurde. (Axel Springer AG gg. Deutschland [Nr 2]) (T7) Veröff: NL 2014,318 TE AUSL_EGMR 2015-02-19 Bsw 53495/09 Veröff: NL 2015,53 TE AUSL_EGMR 2015-02-24 Bsw 21830/09 Auch; Veröff: NL 2015,57 TE OGH 2018-08-23 4 Ob 69/18b Vgl TE OGH 2018-08-31 6 Ob 98/18g TE AUSL EGMR 2015-11-10 Bsw 40454/07 Auch; Bei swie T4; Beis wie T6 Veröff: NL 2015,537 TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 55495/08 Auch; Veröff: NL 2016,50 TE AUSL EGMR 2016-02-02 Bsw 22947/13 Vgl auch; Veröff: NL 2016,62 TE AUSL EGMR 2016-03-17 Bsw 16313/10 Vgl auch; Beisatz: Hier: Veröffentlichung von Fotos der Kinder eines bekannten Fußballspielers im Zusammenhang mit Berichterstattung über dessen Eheprobleme. (Kahn gg. Deutschland) (T8) Veröff: NL 2016,134 TE AUSL EGMR 2016-03-29 Bsw 56925/08 Auch; Veröff: NL 2016,152 TE AUSL EGMR 2016-10-25 Bsw 60818/10 Auch; Beis wie T2 Veröff: NL 2016,449 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 52/20w Vgl TE AUSL EGMR 2017-05-02 Bsw 55537/10 Vgl auch; Veröff: NL 2017,235 TE AUSL EGMR 2017-06-06 Bsw 22998/13 Ähnlich; Beisatz: Im Fall der Veröffentlichung von Informationen, die sich auch auf andere Personen wie insbesondere die Opfer einer Straftat beziehen, muss als zusätzliches Kriterium der Eingriff in das Privatleben dieser anderen Verfahrensparteien berücksichtigt werden. (Y. gg. die Schweiz) (T9) Beisatz: Hier: Veröffentlichung von vertraulichen Informationen aus einem gerichtlichen Untersuchungsakt über ein Strafverfahren wegen Pädophilie. (T10); Veröff: NL 2017,246 TE AUSL EGMR 2017-06-27 Bsw 17224/11 Vgl auch; nur: Wo die Meinungsäußerungsfreiheit gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens abzuwägen ist, sind folgende Kriterien ausschlaggebend: der Beitrag, den die Fotos oder Artikel zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten; die Rolle oder Funktion der betroffenen Person und die Art der Aktivitäten, über die berichtet wird; die Art und Weise, wie die Informationen erlangt wurden, sowie ihr Wahrheitsgehalt. Schließlich ist auch die Art und Schwere der verhängten Sanktionen bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit zu berücksichtigen. (T11); Veröff: NL 2017,257 TE AUSL EGMR 2017-06-27 Bsw 931/13 Vgl auch; Beisatz: Die Veröffentlichung von allgemein zugänglichen Steuerdaten aller Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Katalogform sowie deren Verbreitung in SMS-Form auf Anfrage leistet keinen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse. (Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy gg. Finnland [GK]) (T12); Veröff: 2017,264 TE AUSL EGMR 2017-10-19 Bsw 71233/13 nur: Wo die Meinungsäußerungsfreiheit gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens abzuwägen ist, sind folgende Kriterien ausschlaggebend: Zunächst ist nach dem Beitrag zu fragen, den die Fotos oder Artikel zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Rolle oder Funktion der betroffenen Person und die Art der Aktivitäten, über die berichtet wird. Das Verhalten der Person vor der Veröffentlichung des Berichts ist ein weiterer Faktor. Weitere zu berücksichtigende Faktoren sind die Art und Weise, wie die Informationen erlangt wurden, sowie ihr Wahrheitsgehalt. Die Art und Weise, wie der Bericht veröffentlicht und wie die Person darin dargestellt wird, kann ebenfalls ein relevanter Faktor sein. (T13) Beis wie T4; Veröff: NL 2017,442 TE AUSL EGMR 2017-09-21 Bsw 51405/12 nur: Wo die Meinungsäußerungsfreiheit gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens abzuwägen ist, sind folgende Kriterien ausschlaggebend: Zunächst ist nach dem Beitrag zu fragen, den die Fotos oder Artikel zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Rolle oder Funktion der betroffenen Person. Weitere zu berücksichtigende Faktoren sind die Art und Weise, wie die Informationen erlangt wurden. Die Art und Weise, wie der Bericht veröffentlicht und wie die Person darin dargestellt wird, kann ebenfalls ein relevanter Faktor sein. (T14) Beisatz: Im Fall der Berichterstattung über ein Strafverfahren sind auch der mögliche Einfluss auf dieses sowie die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die veröffentlichten Fotos gemacht wurden. (Axel Springer SE und RTL Television GmbH gg. Deutschland) (T15); Veröff: NL 2017,445 TE AUSL EGMR 2017-10-19 Bsw 35030/13 nur T13; Beis wie T4; Veröff: NL 2017,453 TE AUSL EGMR 2017-11-07 Bsw 24703/15 nur: Wo die Meinungsäußerungsfreiheit gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens abzuwägen ist, sind folgende Kriterien ausschlaggebend: Zunächst ist nach dem Beitrag zu fragen, den die Fotos oder Artikel zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Rolle oder Funktion der betroffenen Person und die Art der Aktivitäten, über die berichtet wird. Weitere zu berücksichtigende Faktoren sind die Art und Weise, wie die Informationen erlangt wurden, sowie ihr Wahrheitsgehalt. (T16), Veröff: NL 2017,546 TE AUSL EGMR 2018-01-09 Bsw 18597/13 Auch TE OGH 2022-06-22 15 Os 109/21z Vgl TE OGH 2022-10-18 15 Os 41/22a Vgl TE AUSL EGMR 2018-06-28 Bsw 60798/10 Auch; Beis wie T2; nur: Die Öffentlichkeit hat grundsätzlich ein Interesse daran, über Strafverfahren informiert zu werden. (T17); Veröff: NL 2018,257 TE OGH 2023-04-19 15 Os 18/23w vgl; Beisatz: Im Fall konfligierender Grundrechte, hier des Rechts des Antragstellers auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 Abs 1 MRK einerseits und des Rechts der Antragsgegnerin auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK andererseits, ist eine Interessenabwägung nach den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dazu entwickelten Kriterien vorzunehmen: Maßgeblich sind demnach der Beitrag der Veröffentlichung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Rolle oder Funktion der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der Person, Inhalt und Form der Veröffentlichung, die Art und Weise, wie die Information erlangt wurde, sowie deren Wahrheitsgehalt. (T18)vgl; Beisatz: Im Fall konfligierender Grundrechte, hier des Rechts des Antragstellers auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, MRK einerseits und des Rechts der Antragsgegnerin auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, Absatz eins, MRK andererseits, ist eine Interessenabwägung nach den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dazu entwickelten Kriterien vorzunehmen: Maßgeblich sind demnach der Beitrag der Veröffentlichung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Rolle oder Funktion der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der Person, Inhalt und Form der Veröffentlichung, die Art und Weise, wie die Information erlangt wurde, sowie deren Wahrheitsgehalt. (T18) TE AUSL 2018-11-20 Bsw 26922/14 vgl Anm: Veröff: NL 2018,537Anmerkung, Veröff: NL 2018,537 TE AUSL 2019-04-23 Bsw 37898/17 vgl Anm: Veröff: NL 2019,213Anmerkung, Veröff: NL 2019,213 TE AUSL 2019-05-07 Bsw 11436/06 vgl TE OGH 2024-11-13 15 Os 51/24z vgl TE OGH 2026-02-25 15 Os 92/25f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2012:RS0129575

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