RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127672 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl5Ob39/11p; 4Ob46/12m; 7Ob48/12b; 8Ob81/13i; 9Ob86/19s; 16Ok1/24v; 16Ok2/24s NormABGB §1295 IIf5 ABGB §1311 IIcABGB §1311 römisch zwei c ZPO §11 Z1 JN §93 Abs1 RechtssatzKartellrechtliche Verbotsbestimmungen sind auch schadenersatzrechtlich relevante Verbotsnormen, haben sie doch auch den Zweck, Übervorteilungen der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern. Die Beteiligung an einem verbotenen Kartell kann die gesamtschuldnerische Haftung für Schadenersatzansprüche und daher den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft begründen. EntscheidungstexteTE OGH 2012-02-14 5 Ob 39/11p Veröff: SZ 2012/14 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 46/12m Auch; Beisatz: Sie sind als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB zu qualifizieren, deren Übertretung einen Schadenersatzanspruch begründen kann. (T1); Beisatz: Der persönliche Schutzbereich des Kartellverbots erstreckt sich auf all jene Anbieter und Nachfrager, die auf den von einem Kartell betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten tätig sind. (T2); Beisatz: Kartellrechtsverstöße mehrerer Unternehmen im Unternehmensverbund sind sämtlichen beteiligten Unternehmen zuzurechnen, die in Kenntnis der wesentlichen Umstände des Verstoßes daran beteiligt sind, auch wenn „verbundintern“ eine Aufgabenverteilung vereinbart wurde. (T3); Beisatz: Hier: Vereinbarungskartell nach § 10 KartG
- (T4); Veröff: SZ 2012/78Auch; Beisatz: Sie sind als Schutzgesetze iSd Paragraph 1311, ABGB zu qualifizieren, deren Übertretung einen Schadenersatzanspruch begründen kann. (T1); Beisatz: Der persönliche Schutzbereich des Kartellverbots erstreckt sich auf all jene Anbieter und Nachfrager, die auf den von einem Kartell betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten tätig sind. (T2); Beisatz: Kartellrechtsverstöße mehrerer Unternehmen im Unternehmensverbund sind sämtlichen beteiligten Unternehmen zuzurechnen, die in Kenntnis der wesentlichen Umstände des Verstoßes daran beteiligt sind, auch wenn „verbundintern“ eine Aufgabenverteilung vereinbart wurde. (T3); Beisatz: Hier: Vereinbarungskartell nach Paragraph 10, KartG
- (T4); Veröff: SZ 2012/78 TE OGH 2012-10-17 7 Ob 48/12b Auch; Auch Beis wie T1 TE OGH 2014-05-26 8 Ob 81/13i Auch; Beisatz: Die Wettbewerbsregeln des nationalen Rechts und des Unionsrechts haben neben wettbewerbsrechtlichen Zwecken gerade auch den Zweck, Übervorteilungen der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern, weshalb sie als Schutzgesetze im Sinn des § 1311 ABGB zu qualifizieren sind. Die Beteiligung an einem verbotenen Kartell kann die gesamtschuldnerische Haftung der Kartellanten für daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche begründen. (T5)Auch; Beisatz: Die Wettbewerbsregeln des nationalen Rechts und des Unionsrechts haben neben wettbewerbsrechtlichen Zwecken gerade auch den Zweck, Übervorteilungen der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern, weshalb sie als Schutzgesetze im Sinn des Paragraph 1311, ABGB zu qualifizieren sind. Die Beteiligung an einem verbotenen Kartell kann die gesamtschuldnerische Haftung der Kartellanten für daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche begründen. (T5) TE OGH 2020-10-21 9 Ob 86/19s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2024-12-06 16 Ok 1/24v vgl; Beisatz: Ein gemeinsamer Verstoß gegen das Kartellverbot bewirkt eine solidarische Haftung sämtlicher Kartellanten für daraus abgeleitete Schäden, wie sich auch aus § 37e Abs 1 KartG ergibt. (T6)vgl; Beisatz: Ein gemeinsamer Verstoß gegen das Kartellverbot bewirkt eine solidarische Haftung sämtlicher Kartellanten für daraus abgeleitete Schäden, wie sich auch aus Paragraph 37 e, Absatz eins, KartG ergibt. (T6) TE OGH 2025-01-21 16 Ok 2/24s vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127672