OGH Rechtssatz RS0127669 (5Ob209/11p)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127669 Entscheidungsdatum14.02.2012 Geschäftszahl5Ob209/11p NormABGB §843 RechtssatzJeder Gesellschafter kann Teilungsklage iSd § 843 ABGB erheben. Die Teilungsklage steht dem Gesellschafter hinsichtlich der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, quoad sortem eingebrachten Liegenschaft auch zu, wenn er nicht bücherlicher Miteigentümer ist. In einem solchen Fall genügt die bloß obligatorische Berechtigung an der zu teilenden Sache.Jeder Gesellschafter kann Teilungsklage iSd Paragraph 843, ABGB erheben. Die Teilungsklage steht dem Gesellschafter hinsichtlich der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, quoad sortem eingebrachten Liegenschaft auch zu, wenn er nicht bücherlicher Miteigentümer ist. In einem solchen Fall genügt die bloß obligatorische Berechtigung an der zu teilenden Sache.
EntscheidungstexteTE OGH 2012-02-14 5 Ob 209/11p