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{'item': ['6Ob203/11p', '6Ob236/12t', '6Ob112/13h', '6Ob110/13i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127682 Entscheidungsdatum16.02.2012 Geschäftszahl6Ob203/11p; 6Ob236/12t; 6Ob112/13h; 6Ob110/13i NormUGB §1 Abs2;

§189

Abs1 Z1;

§221

Abs5;

§277Rechtssatz

Bei einer GmbH & Co KG, deren mit der Komplementärgesellschaft identer Geschäftszweig „An‑ und Verkauf sowie Verwaltung von Beteiligungen und Immobilien“ ist, liegt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit iSd § 1 Abs 2

bereits in dem Umstand, dass zur Ausübung eben dieser Tätigkeit auch eine eigene Kapitalgesellschaft, nämlich die Komplementärin, gegründet wurde.Bei einer GmbH & Co KG, deren mit der Komplementärgesellschaft identer Geschäftszweig „An‑ und Verkauf sowie Verwaltung von Beteiligungen und Immobilien“ ist, liegt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 2,

bereits in dem Umstand, dass zur Ausübung eben dieser Tätigkeit auch eine eigene Kapitalgesellschaft, nämlich die Komplementärin, gegründet wurde. EntscheidungstexteTE OGH 2012-02-16 6 Ob 203/11p Veröff: SZ 2012/17 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 236/12t Vgl auch; Beisatz: Nach dem Wortlaut der Publizitätsrichtlinie (78/660/EWG) besteht die Offenlegungspflicht einer GmbH & Co KG ‑ entgegen dem Wortlaut von § 189 Abs 1 Z 1 und § 221 Abs 5

‑ unabhängig davon, ob sie unternehmerisch ist. Bei einer „Verein & Co KG“ besteht sogar ein größeres Schutzbedürfnis der Gesellschaftsgläubiger als bei einer GmbH & Co KG, was im Sinn der Erwägungen der Richtlinie umso eher die Offenlegungspflicht einer „Verein & Co KG geboten erscheinen lässt. (T1)Vgl auch; Beisatz: Nach dem Wortlaut der Publizitätsrichtlinie (78/660/EWG) besteht die Offenlegungspflicht einer GmbH & Co KG ‑ entgegen dem Wortlaut von Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 221, Absatz 5,

‑ unabhängig davon, ob sie unternehmerisch ist. Bei einer „Verein & Co KG“ besteht sogar ein größeres Schutzbedürfnis der Gesellschaftsgläubiger als bei einer GmbH & Co KG, was im Sinn der Erwägungen der Richtlinie umso eher die Offenlegungspflicht einer „Verein & Co KG geboten erscheinen lässt. (T1) Beisatz: Hier: Eine „Verein & Co KG“, deren einzig unbeschränkt haftender, selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 und deren einziger Kommanditist eine politische Gemeinde ist, ist offenlegungspflichtig im Sinne der §§ 277 ff

. (T2)Beisatz: Hier: Eine „Verein & Co KG“, deren einzig unbeschränkt haftender, selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 und deren einziger Kommanditist eine politische Gemeinde ist, ist offenlegungspflichtig im Sinne der Paragraphen 277, ff

. (T2) TE OGH 2013-08-28 6 Ob 112/13h Vgl; Beisatz: Die bloße Verwendung der Rechtsform der Personengesellschaft im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit kann allein noch nicht die Rechnungslegungspflicht begründen. Ebenso wenig ist das bloße Auftreten im Rechtsverkehr entscheidend, steht dieses doch allen Personengesellschaften offen, ohne dass dies nach dem klaren Wortlaut des § 189

zwingend stets zur Rechnungslegungspflicht führte. Auch der Rechtsansicht, dass dann, wenn sich die dahinterstehenden Gesellschafter einer Rechtsform bedienen, die ihnen eine Haftungsbeschränkung ermöglicht, die „Organisation“ dieser Haftungsbeschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sei, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. (T3)Vgl; Beisatz: Die bloße Verwendung der Rechtsform der Personengesellschaft im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit kann allein noch nicht die Rechnungslegungspflicht begründen. Ebenso wenig ist das bloße Auftreten im Rechtsverkehr entscheidend, steht dieses doch allen Personengesellschaften offen, ohne dass dies nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 189,

zwingend stets zur Rechnungslegungspflicht führte. Auch der Rechtsansicht, dass dann, wenn sich die dahinterstehenden Gesellschafter einer Rechtsform bedienen, die ihnen eine Haftungsbeschränkung ermöglicht, die „Organisation“ dieser Haftungsbeschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sei, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. (T3) Beisatz: Hier: Der Geschäftszweig der zu beurteilenden KG deckt sich nicht mit jenem der Komplementär‑GmbH und es gibt keine Anhaltspunkte, dass die KG neben der Vermietung einer Liegenschaft mit einem oder zwei Mietverträgen weitere Tätigkeiten entfaltet oder auch nur planend vorbereitet. (T4) TE OGH 2013-10-24 6 Ob 110/13i Vgl; Beis wie T3 nur: Die bloße Verwendung der Rechtsform der Personengesellschaft im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit kann allein noch nicht die Rechnungslegungspflicht begründen. Ebenso wenig ist das bloße Auftreten im Rechtsverkehr entscheidend, steht dieses doch allen Personengesellschaften offen, ohne dass dies nach dem klaren Wortlaut des § 189

zwingend stets zur Rechnungslegungspflicht führte. (T5)Vgl; Beis wie T3 nur: Die bloße Verwendung der Rechtsform der Personengesellschaft im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit kann allein noch nicht die Rechnungslegungspflicht begründen. Ebenso wenig ist das bloße Auftreten im Rechtsverkehr entscheidend, steht dieses doch allen Personengesellschaften offen, ohne dass dies nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 189,

zwingend stets zur Rechnungslegungspflicht führte. (T5) Beisatz: Hier: Die (Kommandit-)Gesellschaft ist grundbücherliche Eigentümerin einer einzigen Liegenschaft, die sie treuhändig hält (verdeckte Treuhand). (T6)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.