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OGH Rechtssatz RS0127683 (6Ob203/11p u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127683 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl6Ob203/11p; 6Ob32/20d; 2Ob50/24b NormUGB §1 Abs2 UGB §189 Abs1 Z1 UGB §221 Abs5 RechtssatzDie unternehmerische Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, womit nicht nur der bereits routinemäßig laufende Betrieb, sondern auch sein Aufbau gemeint ist. Nur Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen gelten nach § 343 Abs 3 UGB nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, womit nicht nur der bereits routinemäßig laufende Betrieb, sondern auch sein Aufbau gemeint ist. Nur Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen gelten nach Paragraph 343, Absatz 3, UGB nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.

EntscheidungstexteTE OGH 2012-02-16 6 Ob 203/11p Veröff: SZ 2012/17 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 32/20d nur: Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, womit nicht nur der bereits routinemäßig laufende Betrieb, sondern auch sein Aufbau gemeint ist. (T1) Beisatz: Allerdings begründet nicht jede Vorbereitungshandlung die Unternehmereigenschaft, sondern nur eine solche, die auf die Aufnahme des Betriebs eines Unternehmens im Sinn des § 1 Abs 2 UGB gerichtet ist. (T2)Beisatz: Allerdings begründet nicht jede Vorbereitungshandlung die Unternehmereigenschaft, sondern nur eine solche, die auf die Aufnahme des Betriebs eines Unternehmens im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, UGB gerichtet ist. (T2) TE OGH 2024-04-23 2 Ob 50/24b Beisatz nur wie T1: Hier: Im Zusammenhang mit der V über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur für neu gegründete Unternehmen. (T3)Beisatz nur wie T1: Hier: Im Zusammenhang mit der römisch fünf über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur für neu gegründete Unternehmen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127683

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