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OGH Rechtssatz RS0127681 (6Ob259/11y u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127681 Entscheidungsdatum20.09.2023 Geschäftszahl6Ob259/11y; 1Ob55/23d NormZPO §539 Abs1 RechtssatzWenn eine Wiederaufnahmsklage bereits aufgrund des Vorbringens unschlüssig und damit unzulässig ist, erübrigt sich ein Vorgehen nach § 539 Abs 1 ZPO.Wenn eine Wiederaufnahmsklage bereits aufgrund des Vorbringens unschlüssig und damit unzulässig ist, erübrigt sich ein Vorgehen nach Paragraph 539, Absatz eins, ZPO.

EntscheidungstexteTE OGH 2012-02-16 6 Ob 259/11y TE OGH 2023-09-20 1 Ob 55/23d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127681

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