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{'item': '2Ob215/10x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127697 Entscheidungsdatum27.02.2012 Geschäftszahl2Ob215/10x NormABGB §1096 Abs1 Satz2 A2;

§1096

Abs1 Satz2 C;

§1096

Abs1 Satz3 A2;

§1096Abs1 Satz3 C; KSch

G §28 Abs1; MRG §3 Abs2 Z1 RechtssatzEine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen, wonach die vorhandenen Versorgungsleitungen nur in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werden dürfen, dass keine Überlastung eintritt, erweckt bei „kundenfeindlichster“ Auslegung den Eindruck, dass sich der Mieter eben mit den „vorhandenen“ Versorgungsleitungen abfinden muss, selbst wenn diese schadhaft oder so veraltet wären, dass sie den ‑ zumindest bei einer Wohnungsmiete im Regelfall geschuldeten ‑ üblichen Gebrauch des Bestandobjekts nicht gewährleisten würden und lässt überdies die Deutung zu, dass dem Mieter die ihm in Form des Zinsminderungsrechts zur Verfügung stehenden Gewährleistungsrechte genommen werden sollen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine schon bei Übergabe vorhandene oder erst nach der Übergabe (auch durch Vernachlässigung der geschuldeten Erhaltungspflicht) eingetretene Gebrauchsbeeinträchtigung handelt. Diese Klausel verstößt daher gegen die zwingende gesetzliche Bestimmung des § 1096 Abs 1 zweiter und dritter Satz

, weshalb sie im Vollanwendungsbereich wie im Teilanwendungsbereich des MRG, bei Verbrauchergeschäften iSd § 1 KSchG ebenso wie bei Geschäften zwischen Verbrauchern, unzulässig ist.Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen, wonach die vorhandenen Versorgungsleitungen nur in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werden dürfen, dass keine Überlastung eintritt, erweckt bei „kundenfeindlichster“ Auslegung den Eindruck, dass sich der Mieter eben mit den „vorhandenen“ Versorgungsleitungen abfinden muss, selbst wenn diese schadhaft oder so veraltet wären, dass sie den ‑ zumindest bei einer Wohnungsmiete im Regelfall geschuldeten ‑ üblichen Gebrauch des Bestandobjekts nicht gewährleisten würden und lässt überdies die Deutung zu, dass dem Mieter die ihm in Form des Zinsminderungsrechts zur Verfügung stehenden Gewährleistungsrechte genommen werden sollen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine schon bei Übergabe vorhandene oder erst nach der Übergabe (auch durch Vernachlässigung der geschuldeten Erhaltungspflicht) eingetretene Gebrauchsbeeinträchtigung handelt. Diese Klausel verstößt daher gegen die zwingende gesetzliche Bestimmung des Paragraph 1096, Absatz eins, zweiter und dritter Satz

, weshalb sie im Vollanwendungsbereich wie im Teilanwendungsbereich des MRG, bei Verbrauchergeschäften iSd Paragraph eins, KSchG ebenso wie bei Geschäften zwischen Verbrauchern, unzulässig ist. EntscheidungstexteTE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Beisatz: Da die Klausel ‑ bei „kundenfeindlichster“ Auslegung - auch eine Einschränkung der Erhaltungspflicht des Vermieters im Vollanwendungsbereich enthält, verstößt sie zusätzlich gegen § 3 Abs 2 Z 1 MRG. (T1)Beisatz: Da die Klausel ‑ bei „kundenfeindlichster“ Auslegung - auch eine Einschränkung der Erhaltungspflicht des Vermieters im Vollanwendungsbereich enthält, verstößt sie zusätzlich gegen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG. (T1) Bem: Klausel 18. (T2) Veröff: SZ 2012/20

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.