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OGH Rechtssatz RS0127703 (2Ob215/10x)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127703 Entscheidungsdatum27.02.2012 Geschäftszahl2Ob215/10x; 10Ob52/14s NormZPO §573; MRG §34 Abs2; MRG §35 Abs1 RechtssatzFälligkeitszeitpunkt für die Rückstellung ist gemäß § 1109 ABGB das Ende des Bestandverhältnisses, also der Endzeitpunkt eines befristeten Vertrags, der Kündigungstermin oder die Zustellung der vorzeitigen Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB. An dieser Rechtsfolge ändert sich durch die nach den §§ 573 f ZPO einzuräumende Leistungsfrist oder die ‑ bei Wohnungsmieten im Voll‑ und im Teilanwendungsbereich des MRG relevante ‑ Fiktion des Fortbestehens des Bestandverhältnisses gemäß § 34 Abs 2, § 35 Abs 1 MRG nichts. Auch in diesen Fällen gerät der Mieter in Schuldnerverzug, stellt er das Bestandobjekt nicht zum Beendigungszeitpunkt an den Vermieter zurück.Fälligkeitszeitpunkt für die Rückstellung ist gemäß Paragraph 1109, ABGB das Ende des Bestandverhältnisses, also der Endzeitpunkt eines befristeten Vertrags, der Kündigungstermin oder die Zustellung der vorzeitigen Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB. An dieser Rechtsfolge ändert sich durch die nach den Paragraphen 573, f ZPO einzuräumende Leistungsfrist oder die ‑ bei Wohnungsmieten im Voll‑ und im Teilanwendungsbereich des MRG relevante ‑ Fiktion des Fortbestehens des Bestandverhältnisses gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins, MRG nichts. Auch in diesen Fällen gerät der Mieter in Schuldnerverzug, stellt er das Bestandobjekt nicht zum Beendigungszeitpunkt an den Vermieter zurück.

EntscheidungstexteTE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2014-10-21 10 Ob 52/14s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127703

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