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{'item': '7Ob215/11k; 7Ob212/11v; 7Ob201/12b; 3Ob136/13s; 7Ob190/14p; 7Ob15/15d; 7Ob62/15s; 7Ob84/16b; 7Ob242/18s; 7Ob143/20k; 7Ob220/20h; 7Ob146/21b;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127808 Entscheidungsdatum22.10.2025 Geschäftszahl7Ob215/11k; 7Ob212/11v; 7Ob201/12b; 3Ob136/13s; 7Ob190/14p; 7Ob15/15d; 7Ob62/15s; 7Ob84/16b; 7Ob242/18s; 7Ob143/20k; 7Ob220/20h; 7Ob146/21b; 7Ob41/22p; 7Ob86/22f; 7Ob50/22m; 7Ob122/22z; 7Ob208/22x; 7Ob50/23p; 7Ob15/25v; 7Ob132/25z NormVersVG §1 VersVG §158j RechtssatzDie Rechtsschutzversicherung ist eine passive Schadensversicherung und keine Sachversicherung. EntscheidungstexteTE OGH 2012-02-27 7 Ob 215/11k Veröff: SZ 2012/21 TE OGH 2012-02-27 7 Ob 212/11v TE OGH 2013-01-23 7 Ob 201/12b Veröff: SZ 2013/5 TE OGH 2013-10-08 3 Ob 136/13s Veröff: SZ 2013/91 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 190/14p TE OGH 2015-02-18 7 Ob 15/15d TE OGH 2015-04-09 7 Ob 62/15s TE OGH 2016-05-25 7 Ob 84/16b TE OGH 2019-02-27 7 Ob 242/18s TE OGH 2021-02-24 7 Ob 143/20k Vgl; Beisatz: Freistellung von Anwaltskosten bedeutet, dass der Versicherer entweder diese nach Grund und Höhe anerkennt und zahlt oder für Ansprüche, die er für unberechtigt hält, die Kosten zu deren Abwehr übernimmt. In jedem Fall hat er dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer selbst keine Kosten zu tragen hat. (T1) TE OGH 2021-05-26 7 Ob 220/20h Beisatz: Hier: Klage einer Versicherten auf Deckung hinsichtlich einer anderen Mitversicherung. (T2) TE OGH 2021-10-18 7 Ob 146/21b Vgl TE OGH 2022-04-28 7 Ob 41/22p Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der Versicherer hat also ein Wahlrecht dahin, dass er alternativ zur Bezahlung der Rechnung – zunächst – Abwehrdeckung gewährt; dann muss er sich mit dem Anwalt als Kostengläubiger auseinandersetzen und den Versicherungsnehmer bei gerichtlicher Inanspruchnahme durch Kostenübernahme unterstützen. Lehnt somit der Versicherer den Ausgleich aller oder – wie hier – eines Teils der verzeichneten Kosten ab, so besteht der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers darin, dass ihm der Versicherer Deckung für die Abwehr des von ihm als unberechtigt erachteten Anspruchs zu gewähren hat; ob und in welcher Höhe eine Kostenschuld des Versicherungsnehmers besteht, ist verbindlich nur in einem Verfahren zwischen dem Kostengläubiger und dem Versicherungsnehmer zu klären. Eine Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Geldanspruch sieht der insoweit völlig klare Wortlaut des Art 6.7 ARB nicht vor. (T3)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der Versicherer hat also ein Wahlrecht dahin, dass er alternativ zur Bezahlung der Rechnung – zunächst – Abwehrdeckung gewährt; dann muss er sich mit dem Anwalt als Kostengläubiger auseinandersetzen und den Versicherungsnehmer bei gerichtlicher Inanspruchnahme durch Kostenübernahme unterstützen. Lehnt somit der Versicherer den Ausgleich aller oder – wie hier – eines Teils der verzeichneten Kosten ab, so besteht der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers darin, dass ihm der Versicherer Deckung für die Abwehr des von ihm als unberechtigt erachteten Anspruchs zu gewähren hat; ob und in welcher Höhe eine Kostenschuld des Versicherungsnehmers besteht, ist verbindlich nur in einem Verfahren zwischen dem Kostengläubiger und dem Versicherungsnehmer zu klären. Eine Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Geldanspruch sieht der insoweit völlig klare Wortlaut des Artikel 6 Punkt 7, ARB nicht vor. (T3) TE OGH 2022-05-25 7 Ob 86/22f TE OGH 2022-06-29 7 Ob 50/22m Beis wie T1 TE OGH 2022-09-28 7 Ob 122/22z Beisatz: Vor Fälligkeit des Leistungsanspruchs kann nur auf Feststellung geklagt dahin werden, dass der Versicherer verpflichtet ist, Rechtsschutzdeckung in bestimmten Angelegenheiten zu gewähren. Nach Eintritt der Fälligkeit ist die Frage der Deckungspflicht sodann Vorfrage für den Leistungsanspruch. (T4) TE OGH 2023-04-19 7 Ob 208/22x Beisatz: Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich auch dann in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger trotz Zusage der Abwehrdeckung durch den Versicherer befriedigt hat. (T5) TE OGH 2023-05-24 7 Ob 50/23p Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-04-22 7 Ob 15/25v Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-10-22 7 Ob 132/25z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127808

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