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{'item': ['8Ob17/12a', '2Ob101/14p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127642 Entscheidungsdatum28.02.2012 Geschäftszahl8Ob17/12a; 2Ob101/14p NormVerordnung (EG) Nr 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 32007R1393 EuZVO 2007 Art1; Verordnung (EG) Nr 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 32007R1393 EuZVO 2007 Art7; Verordnung (EG) Nr 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 32007R1393 EuZVO 2007 Art8Verordnung (EG) Nr 1393 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates 32007R1393 EuZVO 2007 Art1; Verordnung (EG) Nr 1393 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates 32007R1393 EuZVO 2007 Art7; Verordnung (EG) Nr 1393 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates 32007R1393 EuZVO 2007 Art8 RechtssatzDie Bestimmungen der EuZVO gelangen dann zur Anwendung, wenn (im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung) ein Schriftstück von einem Mitgliedstaat (Übermittlungsstaat) in einen anderen Mitgliedstaat (Empfangsstaat) zu Zwecken der Zustellung zu übermitteln ist. Die Wirksamkeit der Zustellung einschließlich der Frage, auf welche Weise die Zustellung an eine Gesellschaft bzw juristische Person zu bewirken ist, weiters die Heilung von Zustellungsmängeln sowie die Berechtigung und Konsequenzen einer Annahmerverweigerung sind nach dem Recht des Prozessstaats zu beurteilen. Durch Art 7 Abs 1 EuZVO wird klargestellt, dass die Empfangsstelle bei Vornahme der Zustellung (außer bei einem gegenteiligen Antrag der Übermittlungsstelle) nach ihren eigenen Zustellungsvorschriften vorgehen soll. Gemäß § 106 Abs 2 ZPO ist für die Rechtmäßigkeit einer Auslandszustellung nach der österreichischen lex fori grundsätzlich die Einhaltung der Ortsform ausreichend. Dem Sprachenregime des Art 8 EuZVO liegt das international anerkannte Konzept zugrunde, dass der Empfänger eine Zustellung in der Amtssprache des Zustellungsorts akzeptieren muss.Die Bestimmungen der EuZVO gelangen dann zur Anwendung, wenn (im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung) ein Schriftstück von einem Mitgliedstaat (Übermittlungsstaat) in einen anderen Mitgliedstaat (Empfangsstaat) zu Zwecken der Zustellung zu übermitteln ist. Die Wirksamkeit der Zustellung einschließlich der Frage, auf welche Weise die Zustellung an eine Gesellschaft bzw juristische Person zu bewirken ist, weiters die Heilung von Zustellungsmängeln sowie die Berechtigung und Konsequenzen einer Annahmerverweigerung sind nach dem Recht des Prozessstaats zu beurteilen. Durch Artikel 7, Absatz eins, EuZVO wird klargestellt, dass die Empfangsstelle bei Vornahme der Zustellung (außer bei einem gegenteiligen Antrag der Übermittlungsstelle) nach ihren eigenen Zustellungsvorschriften vorgehen soll. Gemäß Paragraph 106, Absatz 2, ZPO ist für die Rechtmäßigkeit einer Auslandszustellung nach der österreichischen lex fori grundsätzlich die Einhaltung der Ortsform ausreichend. Dem Sprachenregime des Artikel 8, EuZVO liegt das international anerkannte Konzept zugrunde, dass der Empfänger eine Zustellung in der Amtssprache des Zustellungsorts akzeptieren muss. EntscheidungstexteTE OGH 2012-02-28 8 Ob 17/12a Bem: Vgl RIS‑Justiz RS0119937. (T1) TE OGH 2014-11-27 2 Ob 101/14p Auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Heilung von Zustellmängeln auch im Anwendungsbereich der EuZVO nach dem Recht des Prozessstaats zu beurteilen. (T1); Veröff: SZ 2014/123 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127642

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.