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{'item': ['8Ob39/11k', '8Ob67/13f']}

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24; Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) Art17; ZPO §252AEUV Li

Art 6der Verordnung (EG) Nr.

1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) dahin auszulegen, dass im Europäischen Mahnverfahren auch Art 24 der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) über die Begründung der Zuständigkeit des Gerichts durch Einlassung des Beklagten anzuwenden

?1.

Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr.

1896 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) dahin auszulegen, dass im Europäischen Mahnverfahren auch Artikel 24, der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EG) Nr. 44 aus 2001, (EuGVVO) über die Begründung der Zuständigkeit des Gerichts durch Einlassung des Beklagten anzuwenden

?

  1. Wenn Frage
  2. bejaht wird:

Art 17Eu

MahnVO in Verbindung mit Art 24 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl bereits eine Einlassung in das Verfahren bewirkt, wenn darin nicht ein Mangel der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts geltend gemacht wird?

Artikel 17, Eu

MahnVO in Verbindung mit Artikel 24, EuGVVO dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl bereits eine Einlassung in das Verfahren bewirkt, wenn darin nicht ein Mangel der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts geltend gemacht wird? 3. Wenn Frage 2. verneint wird:

Art 17Eu

MahnVO in Verbindung mit Art 24 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs allenfalls dann eine Zuständigkeit durch Einlassung in das Verfahren begründet, wenn darin bereits Vorbringen zur Hauptsache erstattet, aber nicht ein Mangel der Zuständigkeit geltend gemacht wird?

Artikel 17, Eu

MahnVO in Verbindung mit Artikel 24, EuGVVO dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs allenfalls dann eine Zuständigkeit durch Einlassung in das Verfahren begründet, wenn darin bereits Vorbringen zur Hauptsache erstattet, aber nicht ein Mangel der Zuständigkeit geltend gemacht wird? EntscheidungstexteTE OGH 2012-02-28 8 Ob 39/11k TE OGH 2013-07-30 8 Ob 67/13f Beisatz: Der Europäische Gerichtshof hat darüber mit Urteil vom 13.6.2013, C-144/12, entschieden und ausgesprochen, dass Art 6 iVm Art 17 EuMahnVO dahin auszulegen

, dass der Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung im Sinn des Art 24 EuGVVO angesehen werden kann und der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, insoweit nicht relevant

. (T1)Beisatz: Der Europäische Gerichtshof hat darüber mit Urteil vom 13.6.2013, C-144/12, entschieden und ausgesprochen, dass Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 17, EuMahnVO dahin auszulegen

, dass der Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung im Sinn des Artikel 24, EuGVVO angesehen werden kann und der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, insoweit nicht relevant

. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127644

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.