RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129777 Entscheidungsdatum10.02.2025 Geschäftszahl1Präs1541-798/12g; 1Präs1543-262/15p; 503Präs3/25f NormGOG §27 Abs5 GOG §47 Abs3 RechtssatzDer Personalsenat des Obersten Gerichtshofs als Außensenat prüft aus Respekt vor dem dem Personalsenat eines Oberlandesgerichts im Rahmen des § 45 Abs 1 GOG zukommenden Ermessensspielraum nach § 47 Abs 3 (§ 27 Abs 5) GOG eingebrachte Beschwerden grundsätzlich nur dahin, ob der Personalsenat dieses Ermessen dem Gesetz gemäß gebraucht hat. Als Bezugspunkt dieser in Erledigung der Beschwerde anzustellenden Beurteilung dienen dem Personalsenat des Obersten Gerichtshofs als Außensenat die in der Begründung (§ 27 Abs 3 GOG) und einer allfälligen Stellungnahme (§ 27 Abs 5 GOG) angestellten Erwägungen, wobei die daraus erhellende Sachverhaltsgrundlage so umfassend zu sein hat, dass daraus sachlich die rechtliche Wertung abgeleitet werden darf, dass ansonsten eine Ungleichbehandlung in dem vom Beschwerdegegenstand erfassten Ausschnitt der Geschäftsverteilung zu befürchten ist. Werden für die Geschäftsverteilung keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben, liegt kein dem Gesetz gemäßer Ermessensgebrauch vor. Darüber hinaus sieht sich der Außensenat nur zu einer auf erhebliche Bedenken an der Geschäftsverteilung beschränkten Ermessenskontrolle befugt.Der Personalsenat des Obersten Gerichtshofs als Außensenat prüft aus Respekt vor dem dem Personalsenat eines Oberlandesgerichts im Rahmen des Paragraph 45, Absatz eins, GOG zukommenden Ermessensspielraum nach Paragraph 47, Absatz 3, (Paragraph 27, Absatz 5,) GOG eingebrachte Beschwerden grundsätzlich nur dahin, ob der Personalsenat dieses Ermessen dem Gesetz gemäß gebraucht hat. Als Bezugspunkt dieser in Erledigung der Beschwerde anzustellenden Beurteilung dienen dem Personalsenat des Obersten Gerichtshofs als Außensenat die in der Begründung (Paragraph 27, Absatz 3, GOG) und einer allfälligen Stellungnahme (Paragraph 27, Absatz 5, GOG) angestellten Erwägungen, wobei die daraus erhellende Sachverhaltsgrundlage so umfassend zu sein hat, dass daraus sachlich die rechtliche Wertung abgeleitet werden darf, dass ansonsten eine Ungleichbehandlung in dem vom Beschwerdegegenstand erfassten Ausschnitt der Geschäftsverteilung zu befürchten ist. Werden für die Geschäftsverteilung keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben, liegt kein dem Gesetz gemäßer Ermessensgebrauch vor. Darüber hinaus sieht sich der Außensenat nur zu einer auf erhebliche Bedenken an der Geschäftsverteilung beschränkten Ermessenskontrolle befugt. EntscheidungstexteTE OGH 2012-03-01 1 Präs 1541-798/12g Beisatz: Ermessensmissbrauch oder erheblich bedenklicher Ermessensgebrauch müssen sich aus der Beschwerdebegründung ergeben. Nur in der Beschwerde selbst deutlich und bestimmt bezeichnete Gründe sind beachtlich, nicht aber Verweisungen auf andere Schriftsätze oder Stellungnahmen. (T1) TE OGH 2015-01-30 1 Präs 1543-262/15p Auch; Beisatz: Begründet der Personalsenat die entgegen den Einwendungen beschlossene Geschäftsverteilung mit ebenso gut vertretbaren Argumenten wie die Beschwerdeführer ihr Ansinnen, kann darin noch kein vom Obersten Gerichtshof aufzugreifender Ermessensmissbrauch erkannt werden. (T2) TE OGH 2025-02-10 503 Präs 3/25f vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0129777
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