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OGH Rechtssatz RS0127645 (14Os126/11b (14Os139/11i))

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127645 Entscheidungsdatum06.03.2012 Geschäftszahl14Os126/11b (14Os139/11i) NormStGB §251 RechtssatzFür den Umfang der „Befugnis“ einer von § 251 StGB geschützten Person kommt es ‑ nicht anders als im Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB ‑ auf den abstrakten Aufgabenbereich an. Befugnisse in diesem Sinn sind alle dem Genötigten in seiner Funktion zustehenden rechtlichen und faktischen Amtshandlungen. Eine gar nicht zukommende Befugnis kann auch nicht in einem bestimmten Sinn ausgeübt werden.Für den Umfang der „Befugnis“ einer von Paragraph 251, StGB geschützten Person kommt es ‑ nicht anders als im Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB ‑ auf den abstrakten Aufgabenbereich an. Befugnisse in diesem Sinn sind alle dem Genötigten in seiner Funktion zustehenden rechtlichen und faktischen Amtshandlungen. Eine gar nicht zukommende Befugnis kann auch nicht in einem bestimmten Sinn ausgeübt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 2012-03-06 14 Os 126/11b Beisatz: Hier: Bundesministerin für Inneres. (T1)

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