RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127653 Entscheidungsdatum13.03.2012 Geschäftszahl10ObS103/11m; 10ObS68/12s; 10ObS59/14w; 10ObS37/15m; 10ObS123/15h NormASVG §120 Z3; ASVG §122 Abs3 RechtssatzDie Erweiterung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach § 122 Abs 3 ASVG auf Mütter, die (ungefähr) zu Beginn der Schwangerschaft krankenversichert waren, dient vor allem familienpolitischen Zwecken. Es soll dadurch der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch bei Ausscheiden der Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft (Probearbeitsverhältnis, befristetes Arbeitsverhältnis usw) aufrecht erhalten werden, sofern die Schwangerschaft während des Bestands der Pflichtversicherung eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, wann die Pflichtversicherung endet. Nach dem dargelegten Regelungszweck ist mit dem in § 122 Abs 3 ASVG genannten Eintritt des Versicherungsfalls (der Mutterschaft) der in § 120 Z 3 Satz 1 ASVG geregelte Grundfall des Eintritts dieses Versicherungsfalls gemeint. Daraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass es zu der normierten Erweiterung des Wochengeldanspruchs bei einer Vorverlegung des Eintritts des Versicherungsfalls der Mutterschaft auf den Beginn des individuellen Beschäftigungsverbots (§ 120 Z 3 Satz 2 ASVG) nicht kommen kann, sondern nur, dass auch in diesem Fall für die Bestimmung des „Beginns der
- Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls“ auf den Eintritt des Versicherungsfalls nach dem Grundfall abzustellen ist, nicht aber auf den Beginn des individuellen Beschäftigungsverbots.Die Erweiterung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach Paragraph 122, Absatz 3, ASVG auf Mütter, die (ungefähr) zu Beginn der Schwangerschaft krankenversichert waren, dient vor allem familienpolitischen Zwecken. Es soll dadurch der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch bei Ausscheiden der Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft (Probearbeitsverhältnis, befristetes Arbeitsverhältnis usw) aufrecht erhalten werden, sofern die Schwangerschaft während des Bestands der Pflichtversicherung eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, wann die Pflichtversicherung endet. Nach dem dargelegten Regelungszweck ist mit dem in Paragraph 122, Absatz 3, ASVG genannten Eintritt des Versicherungsfalls (der Mutterschaft) der in Paragraph 120, Ziffer 3, Satz 1 ASVG geregelte Grundfall des Eintritts dieses Versicherungsfalls gemeint. Daraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass es zu der normierten Erweiterung des Wochengeldanspruchs bei einer Vorverlegung des Eintritts des Versicherungsfalls der Mutterschaft auf den Beginn des individuellen Beschäftigungsverbots (Paragraph 120, Ziffer 3, Satz 2 ASVG) nicht kommen kann, sondern nur, dass auch in diesem Fall für die Bestimmung des „Beginns der
- Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls“ auf den Eintritt des Versicherungsfalls nach dem Grundfall abzustellen ist, nicht aber auf den Beginn des individuellen Beschäftigungsverbots. EntscheidungstexteTE OGH 2012-03-13 10 ObS 103/11m TE OGH 2012-06-05 10 ObS 68/12s Vgl TE OGH 2014-06-17 10 ObS 59/14w Vgl auch TE OGH 2015-05-19 10 ObS 37/15m Vgl auch; Beisatz: Die Dauer der Schwangerschaft wird vom Gesetzgeber grundsätzlich mit 40 Wochen festgelegt. Die Regelung des § 122 Abs 3 ASVG verlangt daher im Ergebnis, dass der Beginn der Schwangerschaft in die Zeit des aufrechten Bestands einer für gewisse Zeit bestehenden Pflichtversicherung fallen muss. Mit dem in § 122 Abs 3 ASVG genannten Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft ist somit der in § 120 Z 3 erster Halbsatz geregelte Grundfall des Eintritts dieses Versicherungsfalls (= Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung) gemeint. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Dauer der Schwangerschaft wird vom Gesetzgeber grundsätzlich mit 40 Wochen festgelegt. Die Regelung des Paragraph 122, Absatz 3, ASVG verlangt daher im Ergebnis, dass der Beginn der Schwangerschaft in die Zeit des aufrechten Bestands einer für gewisse Zeit bestehenden Pflichtversicherung fallen muss. Mit dem in Paragraph 122, Absatz 3, ASVG genannten Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft ist somit der in Paragraph 120, Ziffer 3, erster Halbsatz geregelte Grundfall des Eintritts dieses Versicherungsfalls (= Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung) gemeint. (T1) TE OGH 2016-01-19 10 ObS 123/15h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127653