OGH Rechtssatz RS0127680 (6Ob15/12t)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127680 Entscheidungsdatum15.03.2012 Geschäftszahl6Ob15/12t NormZPO §584 Abs1 Rechtssatz§ 584 Abs 1 ZPO setzt voraus, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht in einer Angelegenheit erhoben wurde, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, was ‑ unter Berücksichtigung der zur Frage der Streitanhängigkeit entwickelten Rechtsprechung ‑ Identität der Parteien und Identität des Streitgegenstands bedeuten würde.Paragraph 584, Absatz eins, ZPO setzt voraus, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht in einer Angelegenheit erhoben wurde, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, was ‑ unter Berücksichtigung der zur Frage der Streitanhängigkeit entwickelten Rechtsprechung ‑ Identität der Parteien und Identität des Streitgegenstands bedeuten würde.
EntscheidungstexteTE OGH 2012-03-15 6 Ob 15/12t