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ABGB §1311 römisch zwei a;
;
Wenngleich das
wegen Verletzung der Ad-Hoc-Publizitätspflicht (§ 48d Abs 1
) oder wegen marktmanipulativer Handlungen (§ 48a Abs 1 Z 2
) nur verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen vorsieht (§ 48 Abs 1 Z 2, § 48c
), die gemäß § 9 Abs 1 VStG gegen die Vorstandsmitglieder zu verhängen sind, sind diese Bestimmungen als Schutzgesetze zu qualifizieren.Wenngleich das
wegen Verletzung der Ad-Hoc-Publizitätspflicht (Paragraph 48 d, Absatz eins,
) oder wegen marktmanipulativer Handlungen (Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2,
) nur verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen vorsieht (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 48 c,
), die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG gegen die Vorstandsmitglieder zu verhängen sind, sind diese Bestimmungen als Schutzgesetze zu qualifizieren. EntscheidungstexteTE OGH 2012-03-15 6 Ob 28/12d Beisatz: Damit wird die für die Erfüllung der Ad‑hoc‑Publizität verantwortliche Emittentin schadenersatzpflichtig, wenn pflichtwidrig und schuldhaft Ad‑Hoc‑Mitteilungen unterlassen wurden oder diese unrichtig waren. Marktmanipulatives Verhalten von Organmitgliedern oder sonstigen Repräsentanten im Sinne des § 337 ABGB einer AG führt schon nach allgemeinen Grundsätzen zur Deliktshaftung der AG selbst. (T1)Beisatz: Damit wird die für die Erfüllung der Ad‑hoc‑Publizität verantwortliche Emittentin schadenersatzpflichtig, wenn pflichtwidrig und schuldhaft Ad‑Hoc‑Mitteilungen unterlassen wurden oder diese unrichtig waren. Marktmanipulatives Verhalten von Organmitgliedern oder sonstigen Repräsentanten im Sinne des Paragraph 337, ABGB einer AG führt schon nach allgemeinen Grundsätzen zur Deliktshaftung der AG selbst. (T1) Veröff: SZ 2012/35 TE OGH 2013-01-24 8 Ob 104/12w Auch; Bem: Siehe auch RS0128527. (T2) Veröff: SZ 2013/9 TE OGH 2015-03-24 4 Ob 239/14x Auch; Beisatz: Dieser Vertrauensschutz besteht für jegliche Anlageentscheidung (vgl § 48a Abs 1 Z 1
), somit nicht nur für solche, zu welchem Preis ein Wertpapier erworben werden soll, sondern auch für die Entscheidung, ob das Wertpapier überhaupt angeschafft werden soll. (T3)Auch; Beisatz: Dieser Vertrauensschutz besteht für jegliche Anlageentscheidung vergleiche Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins,
), somit nicht nur für solche, zu welchem Preis ein Wertpapier erworben werden soll, sondern auch für die Entscheidung, ob das Wertpapier überhaupt angeschafft werden soll. (T3) TE OGH 2015-05-27 6 Ob 71/15g Auch; Beisatz: Der Tatbestand der Marktmanipulation im Sinne des § 48a Abs 1 Z 2 lit c
liegt nicht erst bei Wissentlichkeit, sondern schon bei schuldhafter Unkenntnis, dass die Informationen falsch oder irreführend waren, vor. (so auch 9 Ob 26/14k). (T4)Auch; Beisatz: Der Tatbestand der Marktmanipulation im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,
liegt nicht erst bei Wissentlichkeit, sondern schon bei schuldhafter Unkenntnis, dass die Informationen falsch oder irreführend waren, vor. (so auch 9 Ob 26/14k). (T4) TE OGH 2015-10-22 10 Ob 86/14s Auch TE OGH 2015-10-22 1 Ob 39/15i Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2015/115 TE OGH 2015-11-12 9 Ob 27/15h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-01-14 6 Ob 98/15b Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2017-02-10 1 Ob 157/16v Auch; Beisatz: Die börserechtlichen Publizitätsvorschriften sollen (auch) die durch Informationsdefizite entstehende Bildung unangemessener Marktpreise verhindern (so schon 9 Ob 26/14k ua). (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127724
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.