RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0129590 Entscheidungsdatum27.10.2020 GeschäftszahlBsw5123/07; Bsw17167/11; Bsw53157/11; Bsw45953/10; Bsw39246/15 NormMRK Art5 III4a RechtssatzDie Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich von Art 5 Abs 1 lit a MRK als „Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“ gedeckt.Die Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich von Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK als „Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“ gedeckt. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2012-03-22 Bsw 5123/07 Bemerkung: Rangelov gg. Deutschland (T1); Veröff: NL 2012,96 TE AUSL EGMR 2013-09-19 Bsw 17167/11 Auch; Beisatz: Die Sicherungsverwahrung fällt dann unter Art 5 Abs 1 lit a MRK, wenn ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung der betroffenen Person und ihrer andauernden Sicherungsverwahrung besteht. (H. W. gg. Deutschland) (T2)Auch; Beisatz: Die Sicherungsverwahrung fällt dann unter Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK, wenn ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung der betroffenen Person und ihrer andauernden Sicherungsverwahrung besteht. (H. W. gg. Deutschland) (T2) Veröff: NL 2013,324 TE AUSL EGMR 2016-02-25 Bsw 53157/11 Auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2016,115 TE AUSL EGMR 2017-09-07 Bsw 45953/10 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein solcher Kausalzusammenhang setzt voraus, dass die Entscheidung über die fortgesetzte Freiheitsentziehung mit den Zielen der Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das urteilende Gericht im Einklang steht. (D. J. gg. Deutschland) (T3); Veröff: NL 2017,412 TE AUSL 2020-10-27 Bsw 39246/15 vgl; Beisatz: Art 5 Abs 1 lit a MRK umfasst keine einfache zeitliche Abfolge der Verurteilung und der Maßnahme, sondern fordert eine ausreichende kausale Verbindung. Diese Verbindung kann jedoch zertrennt werden, wenn sich eine Entscheidung zur Nichtfreilassung oder erneuten Inhaftierung auf Gründe stützt, die mit den von der ursprünglichen Entscheidung verfolgten Zielen unvereinbar sind, oder auf eine im Hinblick auf diese Ziele nicht angemessene Beurteilung. (Reist gg die Schweiz) (T4)vgl; Beisatz: Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK umfasst keine einfache zeitliche Abfolge der Verurteilung und der Maßnahme, sondern fordert eine ausreichende kausale Verbindung. Diese Verbindung kann jedoch zertrennt werden, wenn sich eine Entscheidung zur Nichtfreilassung oder erneuten Inhaftierung auf Gründe stützt, die mit den von der ursprünglichen Entscheidung verfolgten Zielen unvereinbar sind, oder auf eine im Hinblick auf diese Ziele nicht angemessene Beurteilung. (Reist gg die Schweiz) (T4) Beisatz: Art 5 (schweizerisches) JStG ist trotz seiner missverständlichen Formulierung (danach kann die zuständige Behörde während der Untersuchung vorsorglich die Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 12-15 anordnen.) in Anbetracht der Ziele des Schweizer Jugendstrafrechts (gemäß Art 10 Abs 1 JStG hat die zuständige Behörde, wenn ein Jugendlicher eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und sich ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen nach Art 12 ff JStG anzuordnen. Art 15 JStG sieht unter anderem vor, dass der Betroffene in einer Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung untergebracht werden kann.) dahingehend auszulegen, dass er eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die vorsorgliche Anordnung der Unterbringung eines jugendlichen Straftäters in einer Erziehungseinrichtung durch die Jugendanwaltschaft bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts über die endgültige Änderung einer ursprünglich gegenüber dem Betroffenen angeordneten Schutzmaßnahme darstellt. (Reist gg die Schweiz) (T5)Beisatz: Artikel 5, (schweizerisches) JStG ist trotz seiner missverständlichen Formulierung (danach kann die zuständige Behörde während der Untersuchung vorsorglich die Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 12-15 anordnen.) in Anbetracht der Ziele des Schweizer Jugendstrafrechts (gemäß Artikel 10, Absatz eins, JStG hat die zuständige Behörde, wenn ein Jugendlicher eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und sich ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen nach Artikel 12, ff JStG anzuordnen. Artikel 15, JStG sieht unter anderem vor, dass der Betroffene in einer Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung untergebracht werden kann.) dahingehend auszulegen, dass er eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die vorsorgliche Anordnung der Unterbringung eines jugendlichen Straftäters in einer Erziehungseinrichtung durch die Jugendanwaltschaft bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts über die endgültige Änderung einer ursprünglich gegenüber dem Betroffenen angeordneten Schutzmaßnahme darstellt. (Reist gg die Schweiz) (T5) Beisatz: Die spätere Änderung einer mit einem Strafbefehl angeordneten Schutzmaßnahme steht in einem ausreichenden Kausalzusammenhang zur ursprünglichen Verurteilung und der vorsorglichen Unterbringung des jugendlichen Straftäters in einer offenen Einrichtung und ist daher durch Art 5 Abs 1 lit a MRK gedeckt. In dieser Hinsicht ist Art 13 (schweizerisches) JStG zu erwähnen, welcher die Maßnahme der persönlichen Betreuung vorsieht. Da diese zu den „Schutzmaßnahmen nach den Art 12-15“ JStG gehört, konnte der zuständige Jugendanwalt die vorsorgliche Unterbringung des Betroffenen auf Basis von Art 5 JStG anordnen. Da die kausale Verbindung im vorliegenden Fall nicht zertrennt wurde, blieb das Jugendstrafrecht gemäß Art 19 Abs 2 JStG auf den jugendlichen Straftäter anwendbar, auch nachdem dieser zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht hatte. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Empfehlung CM/REC
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.