OGH Rechtssatz RS0127766 (4Ob167/11d u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127766 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl4Ob167/11d; 7Ob238/12v; 2Ob78/15g; 2Ob145/21v; 3Ob187/25h NormUGB §377 Abs5 B RechtssatzDie Wortfolge "vorsätzlich oder grob fahrlässig" in § 377 Abs 5 UGB bezieht sich sowohl auf "verschweigen" als auch auf "verursachen". Der Verkäufer kann sich daher nicht auf eine unterbliebene Rüge berufen, wenn er den Mangel selbst grob fahrlässig nicht erkannt und deshalb verschwiegen hat, oder wenn er den Mangel kannte, ihm aber aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen blieb, dass der Käufer davon keine Kenntnis hatte und den Vertrag sonst womöglich nicht oder anders geschlossen hätte.Die Wortfolge "vorsätzlich oder grob fahrlässig" in Paragraph 377, Absatz 5, UGB bezieht sich sowohl auf "verschweigen" als auch auf "verursachen". Der Verkäufer kann sich daher nicht auf eine unterbliebene Rüge berufen, wenn er den Mangel selbst grob fahrlässig nicht erkannt und deshalb verschwiegen hat, oder wenn er den Mangel kannte, ihm aber aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen blieb, dass der Käufer davon keine Kenntnis hatte und den Vertrag sonst womöglich nicht oder anders geschlossen hätte.
EntscheidungstexteTE OGH 2012-03-27 4 Ob 167/11d Beisatz: Hier war die Lieferung labormäßig untersuchter Bioware geschuldet. (T1) TE OGH 2013-02-18 7 Ob 238/12v Auch TE OGH 2015-10-21 2 Ob 78/15g Auch TE OGH 2021-09-16 2 Ob 145/21v TE OGH 2026-01-27 3 Ob 187/25h Beisatz: Dies ist etwa der Fall, wenn dem Verkäufer der Mangel der Sache aufgrund gravierender Sorglosigkeit unbekannt geblieben ist und er deshalb seiner Aufklärungsspflicht (zu dieser vgl RS0018554) nicht entsprochen hat. (T2)Beisatz: Dies ist etwa der Fall, wenn dem Verkäufer der Mangel der Sache aufgrund gravierender Sorglosigkeit unbekannt geblieben ist und er deshalb seiner Aufklärungsspflicht (zu dieser vergleiche RS0018554) nicht entsprochen hat. (T2) Beisatz: Das verpönte Verhalten des Verkäufers im Sinn des § 377 Abs 5 UGB kann – auch im Rahmen des Spezieskaufs – bis zur Ablieferung der Sache gesetzt werden. (T3)Beisatz: Das verpönte Verhalten des Verkäufers im Sinn des Paragraph 377, Absatz 5, UGB kann – auch im Rahmen des Spezieskaufs – bis zur Ablieferung der Sache gesetzt werden. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127766